Das bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz II dem Vertrieb

9.12.2025 – Das Rentenpaket der Bundesregierung wurde Ende vergangener Woche beschlossen und damit das Betriebsrentenstärkungsgesetz II. Damit erweitert sich auch die Förderung von Geringverdienern in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Das gibt Versicherungsvermittlern einen wirksamen Türöffner für ihr Firmenkundengeschäft.

Nach heftiger Debatte wurde in der letzten Woche das Rentenpaket der Regierungskoalition vom Bundestag verabschiedet (5.12.2025). In dem Paket ist auch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) (VersicherungsJournal 3.9.2025) enthalten.

Zwar wünscht sich die Wirtschaft noch mutigere Reformen in der bAV, aber im Großen und Ganzen werden die Veränderungen wohlwollend aufgenommen. Zum Beispiel die verbesserte Förderung von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen.

Damit stellt sich auch die Frage: Was bringt dieses Gesetz dem unabhängigen Vertrieb, der sich auf betriebliche Altersversorgung spezialisiert hat oder zumindest darin eines von mehreren Geschäftsfeldern sieht?

Geringverdienerförderung der bAV deutlich verbessert

Während die vorgesehene weitere Öffnung der Sozialpartnermodelle und der Opting-out-Konzepte vor allem ein Thema der großen bAV-Berater ist, rückt ein anderes Element des Gesetzes in den Fokus der bAV-Makler: der Ausbau der sogenannten Geringverdienerförderung. Sie könnte bei allem Für und Wider ein passabler Türöffner für Beratungsgespräche zur Betriebsrente werden.

Die Geringverdienerförderung, eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, gibt es bereits seit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 (24.11.2017). Dadurch erhalten Arbeitgeber bislang maximal 288 Euro je Jahr, wenn sie 960 Euro in einen Betriebsrentenvertrag einzahlen.

Dieser Förderbetrag soll mit dem neuen Gesetz auf 360 Euro je Jahr steigen. Damit sind dann 1.200 Euro Arbeitgebereinzahlungen durch die Förderung begünstigt.

Türöffner für Vermittler bei Firmenkunden

Größere Förderumfänge sind ein Anlass, um mit Firmenkunden ins Gespräch zu kommen. Zumal die Leistungen der Arbeitgeber durch die Geringverdienerförderung de facto eine doppelte steuerliche Wirkung entfalten: Sie sind zum einen als Betriebsausgaben abzugsfähig und führen zum anderen zur beschriebenen 30-prozentigen Förderung.

Aber die Anhebung des Förderbetrages ist nur eine der anstehenden Änderungen. Gleichzeitig soll die Einkommensgrenze für die Definition der Geringverdiener dynamisiert werden. Bislang gilt ein Monatseinkommen von 2.575 Euro als Obergrenze.

Mit dieser Fixierung auf einen festen Wert war die Gefahr verbunden, dass im Zuge von Gehaltserhöhungen ein Teil der Begünstigten aus der Förderung herausfällt.

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Förderung steigt dynamisch mit der Lohnentwicklung

Daher soll künftig eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erfolgen. Diese steigt mit der allgemeinen Lohnentwicklung. Das mindert den Anpassungsbedarf beim Kreis der Förderberechtigten und senkt zugleich den jährlichen Aufwand der Unternehmen, die im Auge behalten müssen, welche Arbeitnehmer noch als Geringverdiener gelten.

Die neue Grenze liegt außerdem deutlich höher. Würde die Regelung schon in diesem Jahr wirksam, wären es circa 2.900 Euro (drei Prozent von 96.600 Euro). Wer die Entstehungsgeschichte dieser Förderung vor 2018 kennt, weiß diese Veränderung zu werten.

Damals setzten sich die Gewerkschaften im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens für eine höhere Obergrenze ein als ursprünglich vorgesehen. Dennoch startete die neue Förderung nur bei 2.200 Euro und damit deutlich niedriger als jetzt.

Angesichts des Sprungs, den die BBG wegen der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2026 auf 101.400 Euro nimmt (24.11.2025), wird der Kreis der Begünstigten damit deutlich erweitert.

Wirtschaft hatte noch mehr für die betriebliche Altersversorgung erhofft

Beate Petry, Vorsitzende der Aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., sieht die Geringverdiener-Förderung damit auf dem richtigen Weg. Noch besser wäre es allerdings, so äußerte sie sich in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, „wenn auch der Förderbetrag für die Arbeitgeber erhöht würde“.

Der Fördersatz bleibt aber weiterhin bei 30 Prozent, obwohl es Forderungen von vielen Seiten gab, ihn auf 40 Prozent zu erhöhen. Das ist allerdings nicht der einzige Wermutstropfen. Der Bundesrat bemängelte nach der Behandlung in den zuständigen Ausschüssen außerdem, dass diese Verbesserungen erst zum 1. Januar 2027 greifen sollen.

Das sei zu spät. Daher forderte er die Prüfung eines früheren Termins für das Inkrafttreten dieser Regelung.

An der Vergütung für Vermittler sollte es nicht scheitern

Auch aus Sicht des Vertriebs gibt es einen Haken: Der § 100 EStG, der die Geringverdienerförderung regelt, sieht ausschließlich eine ratierliche Vergütung aus einem ungezillmerten Vertrag vor. Solcherart laufende Vergütung deckt natürlich erst über einen längeren Zeitverlauf den Aufwand ab, der bei Einrichtung des Vertrages beim Berater anfällt.

Erste Gesellschaften bieten zum einen Factoring für die Provisionen in diesen Verträgen oder zum anderen eine Kombination von Abschlüssen mit Geringverdienerförderung und Entgeltumwandlung nach § 363 EStG an. Wie in der Branche zu hören ist, könnten nach Verabschiedung des BRSG II weitere Versicherer mit ähnlichen Lösungen aufwarten.

Als die Geringverdienerförderung 2018 startete, wurde mit der Lohnobergrenze von 2.200 Euro nicht viel mehr als das unterste Dezil in der Lohnverteilung erreicht. Nach den Anpassungen greift die Förderung nahezu bis in die Mitte der Einkommenscluster.

Mit den Verbesserungen ab 2027 bekommt die Geringverdienerförderung deutlich mehr Potenzial. Daraus könnte ein kräftiger Schub in der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gelingen.

 
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