17.2.2021 – Ein Versicherungsnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht rechtsverbindlich feststellt, dass ein für seinen privaten Krankenversicherer tätiger Treuhänder nicht „unabhängig“ ist. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11. Februar 2021 (7 K 3632/19.F) entschieden.
Nach einer erheblichen Prämienerhöhung für seine private Krankenversicherung hegte der Kläger Zweifel daran, dass sie unter der dafür erforderlichen Zustimmung eines „unabhängigen“ Treuhänders zustande gekommen war. Er wollte daher in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren erreichen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) seine Meinung bestätigte.
Das lehnte diese ab. Einem Versicherten stehe kein Feststellungsanspruch gegenüber der Behörde zu. Der Mann reichte daraufhin Klage beim Frankfurter Verwaltungsgericht ein. Damit hatte er keinen Erfolg.
Nach Meinung der Richter hat die Bafin ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrzunehmen. Einzelne Versicherungsnehmer hätten daher keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der Bundesanstalt.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichts-Gesetz getroffenen Regelung, dass die Bafin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe.
„Denn mit dieser Aufgabenumschreibung ist gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls kann dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der Bafin begründen, um hier tätig zu werden“, so das Gericht.
Im Rahmen der Versicherungsaufsicht müsse die Bafin zwar die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern prüfen. Einzelne Versicherungsnehmer hätten gegenüber der Aufsichtsbehörde jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei.
Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sei nämlich ausschließlich von den Zivilgerichten zu prüfen.
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