3.2.2021 – Profisportler können die Beiträge für eine Sportunfähigkeits-Versicherung in der Regel nicht als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 12. Januar 2021 entschieden (10 K 2192/17 E).
Geklagt hatte ein Profifußballer, der bei einem Versicherer eine Sportunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen hatte. Der Vertrag sah Leistungen für den Fall vor, dass der Kläger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder auf Dauer seinen Sport nicht mehr ausüben kann.
Er wollte die Beiträge zu der Versicherung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Daraufhin teilte ihm das Finanzamt mit, dass der von ihm abgeschlossene Vertrag keine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken enthalte. Eine Anerkennung als Werbungskosten sei daher nicht möglich.
Nach einem erfolglosen Widerspruch zog der Profisportler vor Gericht. Seine Klage begründete er damit, dass nicht nur seine Tätigkeit als Fußballer grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für seine Profikarriere berge.
Denn es bestehe bei jeder Art von Krankheit und Verletzung die Gefahr, dass er seinen Beruf nicht mehr in gewohnter Weise ausüben könne. Das Finanzamt müsse die Beiträge zu der von ihm abgeschlossenen Versicherung folglich als Werbungskosten anerkennen.
Dieser Argumentation schloss sich das Düsseldorfer Finanzgericht nicht an. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den Beiträgen zu der Versicherung nicht um Werbungskosten, sondern um Sonderausgaben. Die würden sich im Fall des Mannes wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich jedoch nicht auswirken.
Entscheidend sei, dass der Betroffene bei Abschluss der Versicherung nicht nur berufstypische Risiken abgesichert habe. Der Versicherungsvertrag umfasse vielmehr auch Erkrankungen und Unfälle, welche er im privaten Bereich erleiden könnte.
Die Versicherung diene folglich dem Ausgleich jedweder krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko, seinen Lebensstandard nicht länger durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre jedoch zum Bereich der privaten Lebensführung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob der Kläger davon Gebrauch machen wird, war nicht in Erfahrung zu bringen.
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