Wann große Schäden gemeinsam getragen werden

5.7.2016 (€) – Zentrales Thema in Folge 66 der VersicherungsJournal-Serie „Testen Sie Ihr Versicherungswissen“ ist der Rechtsgedanke der Gefahrengemeinschaft. Illustriert wird diese an einem Beispiel der Transportversicherung, hier aus der Seefahrt. Angehende Versicherungsfachwirte sollen die DIHK-Prüfungsfrage in 20 Minuten beantworten können.

Bild: Nikolae, Fotolia.com / VersicherungsJournal
Bild: Nikolae, Fotolia.com/ Pieloth

Fracht über das Meer zu transportieren, galt von jeher als unberechenbares Risiko. Kapitän und Besatzung setzten dabei ihre Gesundheit und ihr Leben aufs Spiel.

Ausrüster und Empfänger drohten bei einem Unglück finanzielle Engpässe oder im schlimmsten Fall sogar der Konkurs.

Wie sich die Idee dieser Gefahrengemeinschaft in der Transportversicherung erhalten hat, klärt eine der Teilfragen in einer Versicherungsfachwirt-Prüfung im Wahlfach „Sachversicherungen – Schaden- und Leistungsmanagement“.

Insgesamt wurde die Frage als mittelschwer eingestuft mit einem Zeitbedarf von circa 20 Minuten. Gestellt hat sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK).

Ausgangssituation – Jahresgespräch mit einem langjährigen Kunden

Die Hofstadt Traditionsbrauerei AG betreibt in Kleve, nahe der niederländischen Grenze, ein Brauhaus mit hohem Automationsgrad und einer Jahresproduktion von circa 0,5 Millionen Hektolitern.

Neben Bier werden auch alkoholfreie Limonaden im Brauverfahren sowie Mixgetränke hergestellt. Beliefert werden insbesondere Kunden in Deutschland und den Niederlanden per Lkw und Bahn. Dazu verfügt die Brauerei über einen eigenen Gleisanschluss.

Die Hofstadt Traditionsbrauerei AG hat ihre Risiken bei der Proximus Versicherung AG versichert. Ansprechpartner ist Herr van Dieck, Prokurist der Hofstadt Traditionsbrauerei AG im Bereich Finanzen.

Aufgabe – Regelungen in der Transportversicherung beschreiben

Herr van Dieck legt Ihnen eine aktuelle E-Mail seines Spediteurs vor, worin mitgeteilt wird, dass sich auf der Seereise von Hamburg nach Oslo ein Zwischenfall ereignet hat, woraufhin Havarie Grosse erklärt wurde. Ob die Ware zu Schaden gekommen sei oder nicht, stehe derzeit noch nicht fest.

a) Erklären Sie Herrn van Dieck die Regelung der Havarie Grosse und gehen Sie dabei auf den ihr zugrunde liegenden Rechtsgedanken der Gefahrengemeinschaft ein.

b) Beschreiben Sie dem Kunden die Ersatzpflicht des Versicherers im Rahmen der bestehenden Transportgeneralpolice auf Basis der DTV-Güter 2000, volle Deckung.

Unterscheiden Sie dabei die beiden möglichen Fälle, dass entweder die Ware des Kunden durch Havarie-Grosse-Maßnahmen zu Schaden kommt oder dass sie durch diese Maßnahmen gerettet wird und somit unversehrt bleibt.

Gehen Sie für beide Fälle auch auf die Frage ein, zu welchem ungefähren Zeitpunkt die Entschädigungsleistung grundsätzlich zu erfolgen hat.

c) Herr van Dieck fragt Sie, ob neben dem Havarie-Grosse-Beitrag noch weitere Aufwendungen und Kosten im Rahmen der DTV-Güter 2000 mitversichert gelten. Nennen Sie ihm beispielhaft zwei versicherte Kostenpositionen.

Lösungshinweise

Fachwissen aus dem Bereich „Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden“

Aufgabe

Lösung

a)

Die Havarie Grosse regelt die Verteilung von außergewöhnlichen Kosten zwischen Schiff, Fracht und Ladung, die durch eine Rettung aus gemeinsamer Gefahr anfallen.

Diese Kosten entstehen entweder direkt durch Aufwendungen (z.B. Schlepplohn) oder durch vorsätzlich von der Schiffsführung herbeigeführte Schäden bzw. Opfer am Schiff und/oder seiner Ladung (z.B. Seewurf von Decksladung).

Das Besondere an der Havarie Grosse ist der Rechtsgedanke der Gefahrengemeinschaft. Demnach werden außergewöhnliche Aufwendungen und Opfer zur Abwendung einer allen Beteiligten an einer Seereise drohenden Gefahr von allen und nicht nur vom zufällig unmittelbar Betroffenen allein getragen.

b)

- Ware des Kunden gerettet:

  • Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dessen Beiträge zur großen Havarie, die er aufgrund einer nach Gesetz oder international anerkannten Havarie-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Havarie-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte.
  • Auf Wunsch des Versicherungsnehmers tritt der Versicherer in Vorleistung (Einschuss, Bürgschaft oder Garantie).

- Ware des Kunden beschädigt/geopfert:

  • Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Allgefahrendeckung Beschädigungs- oder Verlustschäden, z.B. als Folge von Havarie-Grosse-Maßnahmen (Aufopferung).
  • Der Versicherer tritt vor Abschluss des zeitaufwendigen Dispache-Verfahrens in Vorleistung.

c)

Versicherte Kostenpositionen sind z.B.:

  • Schadenabwendungskosten,
  • Schadenminderungskosten,
  • Schadenfeststellungs-Kosten,
  • Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalles.

Frühere Beiträge aus dieser Artikelserie finden sich im Archiv des VersicherungsJournals unter diesem Link.

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