7.3.2019 (€) – Allein der Verdacht eines Beschäftigten, dass seine Atemwegserkrankung auf Tonerstaub am Arbeitsplatz zurückzuführen ist reicht nicht aus, um Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung beanspruchen zu können. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 21. Januar 2019 entschieden (L 9 U 159/15).
Der heute 63-jährige Kläger war knapp vier Jahre als sogenannter „Vervielfältiger“ in einem Kopierraum seines Arbeitgebers tätig.
Wegen zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft eine Anerkennung seiner Leiden als Berufskrankheit. Zur Begründung verwies er darauf, dass er arbeitstäglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem gerade mal 30 Quadratmeter großen Raum ausgeführt habe.
Fehlender Nachweis
Nach einer Arbeitsplatzanalyse sowie der Einholung medizinischer Gutachter lehnte der gesetzliche Unfallversicherer den Antrag des Versicherten ab. Denn er habe keinen Nachweis eines Zusammenhangs zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Atemwegserkrankung führen können.
Der Mann zog daraufhin vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Kläger bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Druckerraum unter Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten. Die Richter räumten zwar ein, dass davon ausgegangen werden müsse, dass Tonerstaub allergische Stoffe enthalte. Nach ihrer Überzeugung konnte er jedoch nicht nachweisen, in welchem Umfang er diesen Stoffen ausgesetzt war.
Abgelehnter Test
Im Übrigen könne nach dem aktuellen medizinisch wissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen generell dazu geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen.
Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden. Das setzt nach Meinung eines vom Gericht befragten Gutachters allerdings einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus.
Der Kläger habe es jedoch abgelehnt, sich einem derartigen Test zu unterziehen. Er sei daher den Nachweis einer berufsbedingten Erkrankung schuldig geblieben. Seine Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.




