22.11.2019 – Führen bei einem Arbeitsunfall erlittene Verletzungen nicht zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent, steht den Betroffenen kein Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente durch die gesetzliche Unfallversicherung zu. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2019 hervor (S 1 U 1297/19).
Der als Fräser tätige Kläger hatte sich bei einem Arbeitsunfall eine offene Fraktur des Grundgliedes des rechten Zeigefingers zugezogen. Bei dem Vorfall zerriss außerdem die Strecksehne des Fingers.
Nachdem die medizinischen Behandlungsmaßnahmen abgeschlossen waren sowie nacheiner Arbeits- und Belastungserprobung arbeitete der Mann wieder vollschichtig in seinem zuvor ausgeübten Beruf. Der Zeigefinger war jedoch dauerhaft geschädigt. Er versteifte im Bereich des Mittel- und Endgelenks mit der Folge von Belastungsbeschwerden.
Die Berufsgenossenschaft des Klägers erkannte den Vorfall zwar als Arbeitsunfall an. Sie weigerte sich jedoch, die Rente wegen einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zu zahlen, die der Fräser beantragt hatte. Denn das setze einen Grad der Minderung von mindesten 20 Prozent voraus. Der sei in seinem Fall nicht erreicht.
Mit der daraufhin gegen den gesetzlichen Unfallversicherer eingereichten Klage hatte der Versicherte keinen Erfolg. Sie wurde vom Karlsruher Sozialgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Gerichts könne auf Basis der von der Berufsgenossenschaft anerkannten Unfallfolgen nicht gerechtfertigt angenommen werden, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent bestehe.
Für deren Bemessung seien nämlich nicht nur die sich aus den Unfallfolgen ergebenden Funktions-Beeinträchtigungen entscheidend. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Versicherten seien nämlich die im unfallrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Regel- oder Normalsätze maßgebend.
Ein Schweregrad von wenigstens 20 Prozent sei danach beispielsweise beim Verlust eines Zeigefingers im Grund- oder Mittelglied oder einer stärkeren Beuge- oder Streckhemmung aller Gelenke der Finger oder aller Gelenke des Daumens und des Zeigefingers gegeben. Das treffe auf den Kläger nicht zu. Seine Unfallfolgen seien nach den medizinischen Befunden vielmehr weniger stark ausgeprägt.
Des Weiteren verwiesen die Richter hinsichtlich des Grads der Erwerbsfähigkeits-Minderung auf das Unfallversicherungs-Recht. Demnach richte sich der Schwergrad nach dem Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben, auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Auf den bisherigen Beruf oder die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit komme es, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, hingegen nicht an.
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