Verbraucherzentrale mahnt Stornoklausel der Debeka ab

24.5.2023

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. (VZHH) verlangt vom Debeka Lebensversicherungs-Verein a.G. Unterlassung einer Klausel in dessen Versicherungs-Bedingungen der Rentenverträge, die sich auf einen Stornoabzug bei Kündigung beziehen. Durch diese würden die versicherten unangemessenen benachteiligt, heißt es in einer Pressemitteilung.

Nach § 169 Abs. 5 VVG müsse ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. „Die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfüllt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges", wird Sandra Klug von der VZHH zitiert. Versicherte müssten bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden, damit sie dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennen könnten.

Sandra Klug (Bild: Verbraucherzentrale Hamburg)
Sandra Klug (Bild: Verbraucherzentrale Hamburg)

„Die Debeka verweist hingegen auf Versicherungs-mathematische Grundsätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können. Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Welcher wann gilt, ist völlig intransparent. Zudem ist die Höhe der Abzüge unangemessen", so Klug.

Die Debeka hat nun bis zum 30. Mai Zeit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Unterdessen suchen die Verbraucherschützer nach weiteren Fällen, bei denen auch Kunden anderer Versicherungs-Gesellschaften bei Kündigung ihres Vertrages extrem hohe oder undefinierte Stornoabzüge hinnehmen sollen.

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Nachträgliche Ergänzung vom 25. Mai 2023, 11.30 Uhr:

Die Debeka erklärt auf Nachfrage, dass sie der Aufforderung der Verbraucherzentrale Hamburg zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachkommen werde, da sie die Vorwürfe der Verbraucherzentrale für nicht gerechtfertigt halte.

„Der Stornoabzug dient dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen des Einzelnen aufgrund von Veränderungen am Kapitalmarkt. Den Versicherungsnehmern liegen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen sowie die ergänzende Darstellung in den vertraglichen Unterlagen bereits bei Antragstellung vor. Die Vereinbarung des Stornoabzugs ist ausreichend transparent und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen“, äußert sich eine Sprecherin des Unternehmens gegenüber dem VersicherungsJournal.

Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Lebensversicherung · Rente · Storno · Verbraucherschutz · Versicherungsvertragsgesetz
 
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