13.3.2023 – Einer Mutter steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschafts-bedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 9. März 2023 (B 20 EG 1/22 R) entschieden.
Die Klägerin arbeitete seit dem Jahr 2001 als Kameraassistentin. Wie in der Filmbranche üblich, setzte sich ihre Erwerbsbiografie aus einer Vielzahl von befristeten Beschäftigungs-Verhältnissen zusammen, zwischen denen jeweils Zeiten der Erwerbslosigkeit lagen. Ihr letzter Job endete im Juli 2017. Danach bezog sie Arbeitslosengeld. Während dieser Zeit wurde die Frau schwanger.
Ihren körperlich anstrengenden Beruf konnte sie aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht mehr wie zuvor ausüben. Sie beantragte, bei der Berechnung des Elterngeldes statt der Monate der Arbeitslosigkeit die vorherige Zeit mit Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Das wurde ihr mit der Begründung verwehrt, dass eine höhere Zahlung nur dann in Betracht komme, wenn die Ursache geringerer Einkünfte eine schwangerschafts-bedingte Erkrankung sei. Eine solche habe jedoch nicht vorgelegen.
Auch das Lüneburger Sozialgericht wies die Forderung eines höheren Elterngeldes mit der Begründung zurück, dass die Frau arbeitslos und nicht krank gewesen sei. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wie bei einer schwangerschafts-bedingten Erkrankung schließe sich daher aus.
Mit ihrer daraufhin beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegten Berufung hatte die werdende Mutter Erfolg. Das Berufungsgericht hielt eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelung für den Fall einer schwangerschafts-bedingten Erkrankung für gerechtfertigt. Dafür spreche der verfassungsrechtliche Anspruch von Schwangeren auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft.
Das wiederum sah das Bundessozialgericht anders. Laut der Richter hat die Kameraassistentin keinen Anspruch darauf, dass die Monate der Erwerbslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Zuwendungsberechnung unberücksichtigt bleiben. Sie könnten nicht durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden.
Es habe kein Fall einer schwangerschafts-bedingten Erkrankung vorgelegen. Die für diesen Personenkreis vorgesehene Regelung sei auch nicht analog anzuwenden. Denn hierfür fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz.
Der Gesetzgeber habe abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Das gelte gerade auch im Hinblick auf Gehaltseinbußen wegen Arbeitslosigkeit.
Dass dadurch gegen das Grundgesetz verstoßen worden sei, erkannten die Richter nicht.
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