4.3.2026 – In der Schülerunfallversicherung können auch Umwege auf dem Schulweg versichert sein, wenn sich diese durch unvernünftiges, aber altersgerechtes Verhalten erklären lassen. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Braunschweig. Demnach sind bei der Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall gewertet werden kann, weniger strenge Kriterien anzulegen.
Ein damals 17-jähriger Schüler fuhr am 14. Januar 2022 nach Schulschluss nach Hause. Dabei wählte er nicht den direkten Weg, sondern eine längere, kurvige Strecke.
In den späten Mittagsstunden verlor er bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen ein Verkehrsschild. Dabei erlitt er mehrere schwere Brüche, unter anderem an den Rippen und im Brustbereich.
Dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung fiel der Umweg ins Gewicht. Die Mutter erklärte, ihr Sohn habe die Strecke gewählt, da sie freitags weniger befahren und daher sicherer sei.
Dieser Einschätzung widersprach auf Anfrage der Versicherungsanstalt die örtliche Polizei. Bei der kürzeren Wegstrecke habe es sich um eine verkehrsberuhigte und gut ausgebaute Straße gehandelt, die auch freitags als „störungsfrei“ gelte. Die vom Kläger gewählte Route sei dagegen vergleichsweise kurvig und unfallträchtig.
Daraufhin lehnte die Unfallkasse den Leistungsantrag ebenso ab wie den darauf folgenden Widerspruch. Da der gewählte Weg des Jungen zunächst sogar in die entgegengesetzte Richtung geführt habe, sei ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gegeben.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des damals 17-Jährigen hatte Erfolg. Mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (S 14 U 140/22) stellte das Sozialgericht Braunschweig fest, dass die Unfallkasse den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen muss. Da der Träger innerhalb eines Monats keine Berufung einlegte, wurde das Urteil rechtskräftig.
Ein Arbeitsunfall setze voraus, dass die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei und damit in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit ihr stehe, führte das Sozialgericht aus. Als Schüler einer allgemeinbildenden Gesamtschule sei der 17-Jährige gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen.
Das Gericht stellte zudem klar, dass auch der Weg von und zur Schule grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Versichert ist dabei nicht nur die Tätigkeit selbst, sondern auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII.
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist nach Auffassung des Gerichts die subjektive Handlungstendenz. Maßgeblich sei, ob sich der Versicherte zumindest auch mit der Absicht fortbewege, vom versicherten Startort aus – hier die Schule – die Wohnung zu erreichen. Diese Absicht müsse sich zugleich im tatsächlichen Verhalten widerspiegeln.
Der Wegeunfallschutz (…) hat den Zweck, Kinder und Jugendliche gerade vor Risiken (…) der konkret eingetretenen Art zu bewahren.
Sozialgericht Braunschweig
Das Gericht stellte jedoch fest, dass nicht jeder Umweg automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Auch längere Wegstrecken können noch als unmittelbarer Weg gelten, wenn sie aus objektiv nachvollziehbaren Gründen gewählt werden – etwa um eine verkehrstechnisch sicherere oder besser befahrbare Strecke zu nutzen oder um Staus zu umfahren.
Ein solcher „vernünftiger Grund“ sei hier zwar nicht eindeutig nachweisbar gewesen. Nach den Ermittlungen der Unfallkasse und der örtlichen Polizei handelte es sich bei der vom Kläger gewählten Strecke sogar um die gefährlichere Variante, da sie kurvig war, höhere Geschwindigkeiten erlaubte und nicht verkehrsberuhigt verlief.
Zu berücksichtigen seien jedoch die vom Bundessozialgericht entwickelten besonderen Maßstäbe für den Versicherungsschutz von Kindern und Jugendlichen auf Schulwegen.
Alterstypische Verhaltensweisen lassen demnach auch dann den Versicherungsschutz nicht entfallen, wenn sie von außen betrachtet unvernünftig erscheinen, wie das BSG mit Urteil vom 30. Oktober 2007 (B 2 U 29/06 R) entschieden hat (VersicherungsJournal 1.11.2007).
Das Gericht wertete die Entscheidung des Jugendlichen, die längere und objektiv gefährlichere Strecke zu wählen, als alterstypisches Verhalten. Für einen 17-Jährigen mit erst seit kurzer Zeit bestehender Fahrerfahrung sei es naheliegend, eine schnellere und für ihn attraktivere Strecke zu bevorzugen – selbst, wenn diese aus Erwachsenensicht riskanter erscheine.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei nicht um ein eigenwirtschaftliches oder privat motiviertes Verhalten, das den Versicherungsschutz hätte entfallen lassen können. Entscheidend sei, dass der Jugendliche sich weiterhin auf dem Heimweg von der Schule befunden habe und seine Handlungstendenz grundsätzlich auf das Erreichen des Wohnortes ausgerichtet gewesen sei.
„Der Wegeunfallschutz speziell in der Schülerunfallversicherung hat den Zweck, Kinder und Jugendliche gerade vor Risiken, (Wege-)Gefahren und Rechtsgutsverletzungen der konkret eingetretenen Art zu bewahren“, heißt es hierzu im Urteilstext.
Dabei betonte das Gericht den besonderen Schutzgedanken der Schülerunfallversicherung. Kinder und Jugendliche seien im Straßenverkehr besonders gefährdet, da Schulwege häufig ohne Aufsicht zurückgelegt werden müssen und sie sich im Verkehrsraum „häufig fehlverhalten“. Sie seien auch aus statistischer Perspektive besonders schutzbedürftig.
„Damit korrespondiert ein besonders hohes Schutzniveau auf Schulwegen, die das größte Versicherungswagnis in der Schülerunfallversicherung darstellen“, schließt das Gericht.
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