22.9.2026 – Per Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialkassen für das kommende Jahr neu festgelegt. Die entsprechenden Daten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach den gesetzlichen Regelungen berechnet. Demnach werden sie anhand der sogenannten Lohnzuwachsrate in Höhe von knapp 4,4 Prozent angehoben. Hinzu kommt 2027 eine Zusatzanhebung, um die Finanzlücke der Krankenkassen zu stopfen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf für die Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung erstellt, die 2027 gelten sollen.
Laut dem am Montag veröffentlichten Papier wurden die entsprechenden Werte mithilfe der sogenannten Lohnzuwachsrate fortgeschrieben. Die hierfür maßgeblichen „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen“ sind im Jahr 2025 um 4,38 Prozent angestiegen.
Um diesen Faktor muss die Bundesregierung die Rechengrößen in der Sozialversicherung jedes Jahr anpassen. So werde nach Angaben des BMAS „sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen“.
Rechengrößen steigen mit der Lohnentwicklung
„Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2025 steigen alle Rechengrößen“, heißt es von dem Ministerium weiter. Dadurch würden die Sozialbeiträge für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, der auch 2027 über den neuen Höchstgrenzen verdient, bei unveränderten Beitragssätzen um knapp 102 Euro pro Monat oder etwa 1.220 Euro pro Jahr ansteigen.
„Unterstellt ist dabei ein Zusatzbeitrag der Krankenkassen von 2,9 Prozent“, berichtet das Handelsblatt. Die Arbeitgeber werden im Regelfall in gleicher Höhe zusätzlich belastet. Für kinderlose Arbeitnehmer fällt die Belastung wegen eines Zuschlags zur Pflegeversicherung (5.6.2026) höher aus.
Anhebung auf 6.375 Euro im Monat
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll demnach von 5.812,50 auf 6.375 Euro im Monat steigen.
Nach geltender Rechtslage würde diese Anhebung auch für die Pflegeversicherung gelten. Dabei sind aber mögliche weitere Änderungen durch das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (1.9.2026) noch nicht berücksichtigt.
| Rechengröße | pro Monat* | pro Jahr* |
|---|---|---|
| * in Euro; Quelle: BMAS | ||
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 4.130 | 49.560 |
| JAEG in der GKV (§ 6 Absatz 6 SGB V) | 7.012,50 | 84.150 |
| JAEG in der GKV (§ 6 Absatz 7 SGB V) | 6.075 | 72.900 |
| JAEG in der GKV (§ 6 Absatz 8 SGB V) | 6.712,50 | 80.550 |
| BBG in der GKV | 6.375 | 76.500 |
| BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 8.850 | 106.200 |
| BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.900 | 130.800 |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2027 in der Rentenversicherung | – | 53.452 |
| Endgültiges Durchschnittsentgelt 2025 in der Rentenversicherung | – | 49.147 |
Zusätzlicher Anstieg um 300 Euro
Darüber hinaus steigt neben der BBG auch die Versicherungspflichtgrenze genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der GKV zusätzlich um 300 Euro monatlich beziehungsweise 3.600 Euro pro Jahr.
Dies basiert jedoch nicht auf dem von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) vorgelegten Referentenentwurf, sondern auf dem Mitte Juli vom Bundestag verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (VersicherungsJournal 13.7.2026). Es soll die knapp 19 Milliarden Euro große Finanzlücke der Krankenkassen vorerst schließen.
Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das kommende Jahr muss als Nächstes von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend muss ihr auch noch der Bundesrat zustimmen.




