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Fristverlängerung für 34f-Erlaubnis

26.6.2013 (€) – Nur noch wenige Tage können Finanzanlagenvermittler das vereinfachte Erlaubnisverfahren für die Erlaubnis nach § 34f GewO nutzen. Wer alle Unterlagen fristgerecht einreicht, soll allerdings durch einen Antragsstau keine Nachteile erleiden.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Finanzanlagenvermittler · Gewerbeordnung · Haftpflichtversicherung
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