Beschädigung eines Kunstwerks: Mehr als die Reparaturkosten zahlen?

30.6.2022 (€) – Wer ein modernes Kunstwerk beschädigt, das technisch einwandfrei repariert werden kann, ist lediglich zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten verpflichtet. Er hat dem Geschädigten nicht den aktuellen Kaufpreis des Werks zu erstatten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2021 hervor (22 O 25/18).

Der Kläger hatte im Januar 2015 von einer Galerie das Kunstwerk „Ballon Venus Jeff Koons“ erstanden. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Multiple aus einer Serie von 650 Exemplaren aus dem Jahr 2013.

Die Skulptur war auf einer Stele montiert und in einer Vitrine in Form einer Plexiglashaube verschlossen. Sie wurde von einem Unternehmen in Den Haag in Zusammenarbeit mit dem Künstler Jeff Koons hergestellt. Das Kunstwerk bestand aus zwei Kunststoffteilen mit Hochglanzlack und ist der berühmten, etwa 30.000 Jahre alten „Venus von Willendorf“ nachempfunden.

Geschädigte Skulptur wertlos?

Im Jahr 2017 beauftragte der Kläger die Galerie damit, die Skulptur aus dem Raum Frankfurt am Main nach Düsseldorf zu transportieren. Der geschäftsführende Gesellschafter der Galerie ließ es sich nicht nehmen, das Kunstwerk selbst bei seinem Besitzer abzuholen. Dabei bestätigte er schriftlich, dass er es in „ordnungsgemäßem und einwandfreiem Zustand“ übernommen habe.

Nach dem Transport wies das Werk allerdings Beschädigungen in Form von Verkratzungen beziehungsweise Farbabrieb am Sockel auf. Das führte dazu, dass die in Hochglanz ausgeführte Skulptur an dieser Stelle „mattiert“ wirkte. Der Kunstliebhaber hielt die Skulptur daher für wertlos und verklagte die Galerie auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 50.000 Euro.

Kein „künstlerischer“ Totalschaden oder merkantiler Minderwert

Ohne Erfolg. Das Düsseldorfer Landgericht bestätigte zwar, dass die Galerie dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet sei. Dieser beschränke sich aber nur auf die Reparaturkosten in Höhe von rund 17.000 Euro.

Bei ihrer Entscheidung stützten sich die Richter auf die Aussage eines Sachverständigen. Dieser war zu dem Schluss gekommen, dass die Skulptur spurenlos repariert werden könne. Dabei hatte er die einzelnen Reparaturschritte im Detail aufgezeigt. Es liege folglich kein technischer Totalschaden vor.

Auch ein „künstlerischer“ Totalschaden wurde von dem Gutachter verneint. Denn nach der Reparatur verbleibe kein merkantiler Minderwert des Kunstwerks. Nach Überzeugung des Gerichts steht dem Kläger daher nur ein Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten zu.

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