Urteil dürfte keinen Bestand haben

25.1.2023 – Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 2022 (L 11 KR 3272/22) unterscheidet deutlich zwischen einerseits einer Auflösung einer Rentenversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls durch Rückkauf, die in der freiwilligen Krankenversicherung nicht beitragspflichtig ist. Und auf der anderen Seite der Kapitalabfindung einer Rente bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls „Rentenbeginn“ in einem Einmalbetrag, die durchaus beitragspflichtig ist.

Im konkreten Fall ordnet sie die Zahlung nicht als Abfindung einer Rente, sondern als Auszahlung des Rückkaufswertes durch Kündigung ein.

Dies dürfte indes ein Irrtum sein, dem gegebenenfalls auch die betroffene Krankenversicherung unterlegen ist. Denn da die Rente bereits begonnen hatte, handelt es sich sicher um die Kapitalabfindung der künftigen Rentenansprüche. Diese wären aber, wie das LSG ausführt, ja durchaus beitragspflichtig in der freiwilligen Krankenversicherung.

Mit diesem richtigen Argument dürfte das Urteil keinen Bestand haben und sich dann die Krankenkasse wohl beim Bundessozialgericht durchsetzen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wann die Kündigung der Rentenversicherung Krankenkassenbeiträge spart”.

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