9.8.2022 – Eine eindeutige Differenzierung ist in der Praxis notwendig. Wenn der Versicherer schreibt, er beauftrage einen Sachverständigen zur Schadenfeststellung, dann erwartet der Versicherungsnehmer nicht einen Regulierer.
Ein Regulierer ist nicht neutral – ein „echter” Sachverständiger sollte neutral sein. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2012, Az. 9 U 64/11:
1. Schaltet der Versicherer in der Wohngebäudeversicherung einen Regulierungs-Beauftragten ein, so wird dieser als „Helfer” des Versicherers tätig, und nicht etwa als Berater des Versicherungsnehmers oder als unabhängiger Sachverständiger.
Versicherungsombudsmann, Jahresbericht 2014, S. 45: „[...] wenn sich bei der Prüfung Auffälligkeiten ergeben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der vom Versicherer beauftragte Sachverständige, [...] nicht auf die Bewertung der tatsächlichen Aspekte beschränkt, sondern umfangreiche rechtliche Ausführungen vornimmt und damit die Regulierungs-Entscheidung des Versicherers „auf den Weg bringt“. Es ist nachvollziehbar, wenn Beschwerdeführer in solchen Fällen Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen äußern. [...]”
Die Kundenzufriedenheit sollte nicht als Vorwand dienen, die Rechte des Versicherungsnehmers zu beschneiden. Schlimm ist es, wenn dann Schadensachbearbeiter den falschen Aussagen des Pseudo-Sachverständigen folgen und zum Beispiel die Mietminderung ohne Nebenkosten regulieren.
Erwin Daffner
zum Leserbrief: „Eindeutige Funktionszuweisungen sind nicht mehr erforderlich”.
+Peter Schramm - Ist der Geschädigte zufrieden, ist es für alle gut. mehr ...
Erwin Daffner - Von echten und Pseudo-Sachverständigen. mehr ...
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.