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Ein Beratungsverschulden prüfen lassen

26.11.2021 – Dann sollte hier die Versicherungnehmerin ein Beratungsverschulden prüfen lassen. Denn in jedem Artikel, Prospekt und so weiter wird geraten, sich gegen Starkregen zu versichern.

Nur Starkregen ist in der Regel keine versicherte Gefahr. Offensichtlich selbst dann nicht, wenn eine Klausel dies (vermeintlich) verspricht: „Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass Schadenereignisse durch Starkregen in dem Versicherungsvertrag der Klägerin grundsätzlich bis zu einem Betrag von 10.000 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500 Euro mitversichert sind. Diese Zusage des Versicherers könne jedoch nicht isoliert betrachtet werden.”

Jeder, der mit dem Argument „Starkregen”, eine Elementarversicherung vermittelt, sollte dafür verantwortlich gemacht werden, wenn dann bei Starkregen doch nicht geleistet wird.

Es scheint tatsächlich so zu sein, dass möglicherweise nur über unbenannte Gefahren für Schäden durch Starkregen (ohne Überschwemmung oder Rückstau im Sinne der Bedingungen) Versicherungsschutz besteht. Weist der Vermittler darauf nicht hin, so haftet er meines Erachtens für die Folgen.

Auch der GDV verwendet Starkregen als Werbung für die Elementarversicherung. Wo bleibt da der kollektive Verbraucherschützer (Bafin) – die erklärt, warum Ratenzahler schlechtere Autofahrer sind!?

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Kein Überschwemmungsschaden? Wenn starker Regen den Keller flutet”.

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