Durch gartenbauliche Gestaltung ist es ohne Weiteres möglich, dies auszuschließen

26.11.2021 – Bei einem Grundstück mit Gefälle besteht in der Regel die Gefahr, dass es durch abfließendes Wasser auch ohne erhebliche Ansammlung auf dem Grundstück (dann erst: „Überschwemmung”) zu einem Hineinfließen in den Keller kommt. Doch ist es durch gartenbauliche Gestaltung ohne Weiteres möglich, dies auszuschließen und für die Voraussetzung zu sorgen, dass die bedingungsgemäß verlangte Überschwemmung bei vom Hang oberhalb abfließendem Starkregen eintritt, bevor dann erst das nun ausufernde Wasser in das Gebäude dringt.

Dazu kann in Richtung des aufsteigenden Hangs ein Teil des Grundstücks soweit abgesenkt werden, dass die Geländeoberfläche nun zuerst auf diesem Grundstücksteil eine ausreichend erhebliche steigende Wassermenge aufnimmt, die dann bei erst bei weiterem Anstieg in das Gebäude eindringt.

Damit dies eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen ist, darf es sich natürlich nicht nur um eine unbedeutende Vertiefung des Geländes handeln, etwa nur einen sehr kleinen Gartenteich, sondern es muss sich eine nicht unerhebliche Menge an Wasser auf dem teils abgesenkten Grundstück ansammeln können, um gegebenenfalls als Überschwemmung im Sinne der Bedingungen gelten zu können, gerichtlich genauer klärbar.

Der abgesenkte Geländeteil sollte indes nicht als Terrasse gestaltet werden, um der Gefahr vorzubeugen, dass deren Überschwemmung dann nicht mehr als eine des Geländes sondern als eines zum Gebäude gehörenden Bauteils zählt, was wiederum keine bedingungsgemäße Überschwemmung wäre.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Kollateralschaden für die Branche”.

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Private Krankenversicherung · Starkregen
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