13.1.2021 – Haben gesetzliche Krankenversicherer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, die der Arbeitgeber für einen Beschäftigten überwiesen hat, an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt, so können sie anschließend nicht den Versicherten in Anspruch nehmen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 9. Dezember 2020 entschieden (S 25 KR 328/17).
Der Entscheidung lag die Klage eines freiwillig bei einem gesetzlichen Krankenversicherer versicherten Arbeitnehmers zugrunde. Er hatte auf den entsprechenden Gehaltsanteil verzichtet und seine Beiträge im Rahmen eines sogenannten Firmenzahlerverfahrens von seinem Arbeitgeber an die Krankenkasse überweisen lassen.
Das ging so lange gut, bis der Betrieb Insolvenz anmelden musste. Denn der Insolvenzverwalter focht die Zahlungen an und forderte sie mit Erfolg von dem Krankenversicherer zurück.
Doppelte Zahlung von Versichertenbeiträgen gefordert
Das nahm die Krankenkasse zum Anlass, den zurückgezahlten Betrag in Höhe von knapp 8.500 Euro nunmehr direkt von dem Versicherten einzufordern. Im Ergebnis sollte der Mann die Zahlung also doppelt leisten, nämlich zum einen durch seinen Gehaltsverzicht und zum anderen durch die Forderung seiner Krankenkasse.
Zu Unrecht, urteilte das Dresdener Sozialgericht. Es gab der Klage des Versicherten wegen des Beitragsbescheids seines Krankenversicherers statt.
Keine Benachteiligung der Gläubiger durch Überweisung
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen des Arbeitgebers an den Krankenversicherer nicht anfechten dürfen. Denn durch die Überweisung der Krankenversicherungs-Beiträge seien die Gläubiger nicht benachteiligt worden.
Wenn nämlich die Überweisung der Beiträge nicht durch den Arbeitgeber, sondern direkt durch den Versicherten erfolgt wäre, hätte ihm der Arbeitgeber den entsprechenden Bestandteil des Gehalts auszahlen müssen. Die Gläubiger hätten in diesem Fall im Rahmen eines Insolvenzverfahrens folglich keine Möglichkeit der Anfechtung gegenüber dem Kläger gehabt.
Im Übrigen sei die Forderung des Krankenversicherers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB ungerechtfertigt. Denn als das Firmenzahlerverfahren vereinbart worden ist, habe es der Versicherer nachweislich versäumt, den Kläger über das Risiko einer nochmaligen Beitragsbelastung im Fall einer Insolvenz seines Arbeitgebers aufzuklären.
Warnung des Anwalts
Der Dresdner Rechtsanwalt Matthias Herberg, der den Versicherten vertreten hat, freut sich über die Entscheidung. In einer Stellungnahme weist er jedoch darauf hin, dass er es angesichts der derzeitigen Rechtslage, und da eine obergerichtliche Entscheidung fehlt, für ratsam hält, von dem Firmenzahlerverfahren Abstand zu nehmen. Denn dieses Verfahren berge für Arbeitnehmer das Risiko, das Insolvenzrisiko ihres Arbeitgebers mittragen zu müssen.
Freiwillig Versicherte sollten die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung daher lieber selbst an ihre Krankenkasse überweisen.
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