26.1.2023 – Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2023 (B 1 KR 7/22 R) entschieden, dass die Grundsätze der Arzneimittelzulassung auch für Schwangerschaftsrisiken gelten. Werdende Mütter haben daher in der Regel keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem noch nicht zugelassenen Medikament durch ihren gesetzlichen Krankenversicherer.
Eine in der neunten Woche Schwangere hatte sich mit dem Cytomegalievirus infiziert. Für die Frau selbst bestand zwar keine Gefahr, wohl aber ein Ansteckungsrisiko für ihr ungeborenes Kind mit potenziell schwerwiegenden Folgen bis hin zu einer Fehlgeburt.
Zwar kommen bei der großen Mehrheit der Schwangerschaften infizierter Mütter die Kinder gesund zur Welt. Die Frau wollte jedoch kein Risiko eingehen. Sie beantragte bei ihrem gesetzlichen Krankenversicherer die Versorgung mit einem verschreibungspflichtigen Medikament, das in Deutschland nur zur Prophylaxe einer Virusinfektion im Rahmen einer immunsuppressiven Therapie zugelassen ist.
Allerdings liegt noch keine europäische Arzneimittelzulassung vor. Das Mittel soll zwar die Ansteckungs-Wahrscheinlichkeit für das Ungeborene verringern, die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bei Schwangerschaften sind jedoch noch nicht abschließend erforscht. Trotz allem ließ sich die Versicherte auf eigene Kosten dreimal ambulant mit dem Medikament behandeln.
Die Kosten in Höhe von fast 9.000 Euro verlangte sie von ihrer Krankenkasse ersetzt zu bekommen. Mit dem Argument der für den Einsatzzweck der Klägerin fehlenden Zulassung verweigerte diese die Leistung.
Zu Recht, entschieden die Richter des Bundessozialgerichts. Sie wiesen die Revision der Frau gegen ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts als unbegründet zurück. Der Staat müsse das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Versicherten schützen. Das erstrecke sich bei Schwangeren auch auf das ungeborene Kind.
Die Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung obliege dem Gesetzgeber. Versicherte hätten daher nur in extremen Ausnahmefällen einen Anspruch auf die Versorgung mit nicht oder nicht ausreichend zugelassenen Arzneimitteln. Voraussetzung sei eine notstandsähnliche Situation.
Es müsse also eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Krankheitsverlauf bestehen. Das sei hier nicht der Fall. Denn die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ihr Kind wegen des Virus einen schweren Schaden erleiden oder gar sterben werde, habe lediglich 16 Prozent betragen.
Zuletzt hat sich die Ampelkoalition eher mit markigen Sprüchen hervorgetan, als dass sie Reformwillen bewiesen hätte.
Assekuranz und Vertrieb stellen der Bundesregierung in einem neuen Dossier ein Zwischenzeugnis aus.
Das VersicherungsJournal ist eines der meistgelesenen Medien in der Branche, siehe Mediadaten.
So finden Sie zielsicher Ihre neuen Mitarbeiter, Arbeitgeber oder Geschäftspartner. Nutzen Sie die schnelle und direkte Zielgruppenansprache zu günstigen Konditionen. Gesuche werden kostenlos veröffentlicht.
Erteilen Sie hier Ihren Anzeigenauftrag für Angebote und Verschiedenes oder Gesuche, oder lassen sich persönlich beraten!
Beachten Sie auch die Seite Aktuelles für Stellenanbieter.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.
Die Generation der Baby-Boomer segelt im Blindflug dem Ruhestand entgegen.
Gerade Freiberufler wissen nicht, welche Nettorente ihnen zusteht und wie viel Geld sie fürs Alter benötigen.
Zeit für gute Beratung.
Das nötige Wissen hierzu liefert
ein Fachbuch zur Ruhestandsplanung.