Krankenkasse muss für zweiten Therapiestuhl zahlen

21.11.2023 (€) – Ein schwer behindertes Kind, das von seiner Krankenkasse für den häuslichen Gebrauch bereits mit einem Therapiestuhl versorgt wurde, hat einen Anspruch auf die Anschaffung eines zweiten Stuhls, wenn dieser für den Schulbesuch erforderlich ist. Es darf nicht darauf verwiesen werden, in der Schule einen Rollstuhl benutzen zu müssen. Das hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 25. Januar 2023 entschieden (L 1 KR 366/20) und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt.

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