18.11.2019 – Einer Beschäftigten mussten infolge eines Arbeitsunfalls Zähne entfernt werden. Sie hat gegebenenfalls auch dann einen Anspruch auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft, wenn die Zähne vorgeschädigt sind. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2018 hervor (S 15 U 3746/16).
Die Klägerin ist in einem Postverteilungszentrum tätig. Bei Sortierarbeiten fiel ihr ein Paket von oben auf ihr Gesicht. Wegen der dadurch entstandenen Prellungen begab sie sich nicht in ärztliche Behandlung.
Das tat sie erst, als sie einige Wochen nach dem Unfall unter starken Schmerzen im Bereich des Oberkiefers litt. Als Ursache stellte ihr Zahnarzt eine Vereiterung fest. Das hatte zur Folge, dass er ihr zwei Zähne ziehen musste.
Als Ursache dafür machte der Mediziner den Zwischenfall mit dem Paket aus. Die Frau wandte sich daher unter Vorlage eines Heil- und Kostenplans an ihre Berufsgenossenschaft mit der Bitte, die Kosten für die Versorgung mit einer Brücke im Oberkiefer zu übernehmen.
Das lehnte der gesetzliche Unfallversicherer ab. Er stützte sich dabei auf die Stellungnahme seines beratenden Arztes. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Versicherte unter einer fortgeschrittenen Parodontitis leide.
Die durch den Unfall betroffenen beiden Zähne seien auch schon vorher nicht mehr als erhaltungsfähig einzustufen gewesen, so dass sie keinen Leistungsanspruch habe.
Doch dem wollte sich das Karlsruher Sozialgericht nicht anschließen. Nach Einholung eines Fachgutachtens gab es der Klage der Verletzten gegen die Berufsgenossenschaft statt.
Der Sachverständige hielt es für nachvollziehbar, dass die Klägerin nach dem erlittenen Trauma an ihren Zähnen zunächst keine Schmerzen empfunden hatte. Durch das auf ihr Gesicht fallende Paket sei jedoch ein Bruchspalt an den betroffenen Zähnen entstanden.
Durch den hätten nach und nach Bakterien in die tieferen Regionen vordringen können. Dadurch sei letztlich die Entzündung verursacht worden, wegen der die beiden Zähne entfernt werden mussten.
Die Richter zeigten sich daher davon überzeugt, dass das Unfallereignis eine wesentliche Teilursache für den eingetretenen Schaden an den Zähnen war. Denn die Parodontitis sei nach Aussage des Gutachters therapeutisch kontrollierbar gewesen.
Sie hätte auch nicht in naher Zukunft, zum Beispiel durch die alltäglichen Kaubewegungen, zu einem Verlust der Zähne geführt. Die Berufsgenossenschaft wurde daher dazu verurteilt, dem Leistungsbegehren der Betroffenen zu entsprechen.
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