3.12.2019 – Ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall die Reparatur seines Fahrzeugs in Eigenregie durchführt und deswegen eine Abrechnung auf Basis eines Gutachtens verlangt, steht zwar nur der Ersatz der Nettoreparaturkosten zu. Das gilt jedoch nicht hinsichtlich der Mehrwertsteuer, die er für benötigte Ersatzteile aufwenden muss. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 7. Juni 2019 (13 S 50/19).
Die Klägerin war mit ihrem Personenkraftwagen unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Weil sie die Reparatur in Eigenregie durchführen wollte, verlangte sie eine Abrechnung auf Basis eines von einem Kraftfahrzeug-Sachverständigen erstellten Gutachtens.
Dagegen hatte der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zwar nichts einzuwenden.
Uneinig war man sich jedoch bezüglich der Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer, welche die Geschädigte für Ersatzteile aufgewendet hatte, die zur Reparatur des Fahrzeugs benötigt worden waren. Denn bei einer Reparatur in Eigenregie und Abrechnung auf Basis eines Gutachtens stehe einem Geschädigten grundsätzlich nur der Ersatz der Nettoreparaturkosten zu.
Dem wollte sich das Saarbrücker Landgericht so generalisiert nicht anschließen. Es gab der Klage der Geschädigten hinsichtlich der von ihr verlangten Umsatzsteuer statt.
Das Gericht stimmte zwar mit dem beklagten Versicherer darin überein, dass kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht, wenn bei der Regulierung eines Unfallschadens keine umsatzsteuerpflichten Reparatur oder Ersatzbeschaffung erfolgt. Das werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt.
Noch nicht entschieden worden sei jedoch die Frage, ob kein Anspruch besteht, jene Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, die anfällt, wenn sich ein Geschädigter zur Reparatur in Eigenregie Ersatzteile kauft.
Ein derartiger Erstattungsanspruch wurde vom Landgericht Saarbrücken bejaht. Schließlich habe Klägerin, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, durch die Vorlage von Rechnungen nachgewiesen, dass sie bei der Anschaffung der Ersatzteilen Mehrwertsteuer zahlen musste.
Im Übrigen werde in vergleichbaren Fällen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ebenfalls überwiegend davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuer erstattungsfähig ist.
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