7.3.2023 – Ein Beschäftigter, der beim Luftschnappen in einem von seinem Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren und verletzt wird, hat einen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 27. Februar 2023 (L 1 U 2032/22) entschieden.
Ein Beschäftigter hatte sich erlaubterweise in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers aufgehalten. Dort wollte er ein wenig Luft schnappen.
Trotz des guten Vorsatzes war das seiner Gesundheit nicht zuträglich. Denn dort wurde er von einem Gabelstapler angefahren. Dabei zog sich der Mann eine Unterarmfraktur sowie eine Kniegelenkstorsion zu.
Wegen der Folgen der Verletzung wollte er Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch eine Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Das begründet sie damit, dass sich der Unfall während einer privatnützigen Verrichtung ereignet habe. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz.
Der Versicherte zog daher vor Gericht. Dort erlitt er zunächst eine Niederlage. Das in erster Instanz mit dem Fall befasst Mannheimer Sozialgericht war der Meinung, dass er in dem Pausenbereich keiner speziellen Betriebsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Die Gefahr sei dort wenigstens nicht höher gewesen als an seinem Wohnort.
Doch dem schloss sich das von dem Versicherten in Berufung angerufene Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht an. Das Gericht gab seiner Klage auf Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall statt.
Nach Überzeugung der Richter ist die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen. Sie sei daher Gegenstand besonderer Unfallverhütungs-Vorschriften.
Ein Beschäftigter dürfe darauf vertrauen, während einer von seinem Arbeitgeber erlaubten Pause in einem von diesem ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein. Dieses Vertrauen sei in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt worden. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft.
Wegen der besonderen Bedeutung des Falls hat das Berufungsgericht eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
In der bisherigen Rechtsprechung sei nämlich noch nicht endgültig geklärt, ob der Versicherungsschutz wegen einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr nur in unmittelbarer Nähe des konkreten Arbeitsplatzes bestehe oder auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich.
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