20.11.2023 – Kommt es in einer Wohnung zu einer Rauchentwicklung, ohne dass dem ein Brand zugrunde liegt, so ist ein Hausratversicherer nicht zum Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Das hat das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 24. August 2022 (5 O 222/22) entschieden.
Eine Frau hatte in der Küche ihrer Wohnung unter Benutzung von Speiseöl in einem Topf einen Braten zubereitet. Als sie die Küche verließ, vergaß sie es, den Topf von dem Ceran-Kochfeld zu nehmen und dieses auszuschalten.
Dadurch entwickelten sich in der Küche und im Flur sehr dichte weiße Rauchschwaden. Obwohl es zu keiner offenen Flammbildung kam, entstand durch den Rauch ein erheblicher Schaden. Denn trotz dreitägiger Bemühungen eines Spezialunternehmens war weiterhin erheblicher Rauchgeruch in der Wohnung festzustellen. Betroffen waren auch die Möbel. Die wurden durch das Ereignis irreparabel in Mitleidenschaft gezogen.
Die Frau wollte daher ihren Hausratversicherer in Anspruch nehmen. Der erklärte sich zwar aus Kulanzgründen dazu bereit, die Kosten des vergeblichen Reinigungsversuchs zu übernehmen. An den übrigen Aufwendungen der Versicherten in Höhe von mehr als 70.000 Euro wollte er sich jedoch nicht beteiligen.
Nach seiner Meinung war der Schaden nämlich nicht durch einen Brand im Sinne der Versicherungs-Bedingungen entstanden. Auch um einen Sengschaden habe es sich nicht gehandelt.
Daher klagte die Versicherungsnehmerin vor dem Chemnitzer Landgericht an. Das wies die Klage gegen den Versicherer als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter sind die Schäden an den Einrichtungs-Gegenständen der Klägerin wegen der fehlenden Flammenbildung eindeutig nicht durch einen Brand entstanden. Nur dann hätte aber Versicherungsschutz bestanden. Denn Ruß- und Qualmschäden durch einen Brand seien Gegenstand einer Hausratversicherung.
Es habe sich auch um keinen versicherten Sengschaden gehandelt. Denn unter einem solchen sei ein lokal begrenzter Schaden zu verstehen, der durch Hitze entsteht, ohne dass es zu einer Feuerentwicklung oder einem Brand kommt. Als typische Ursache nannte das Gericht einen Schaden durch eine glimmende Zigarette.
Von einem Sengschaden sei folglich allenfalls der sich in dem Topf befindliche Braten betroffen gewesen.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach Meinung des Gerichts nicht davon ausgehen, dass bei einem Sengschaden alle in diesem Zusammenhang eingetretenen Beschädigungen in der Wohnung als Folgeschäden vom Versicherungsschutz umfasst sind. Hiergegen spreche bereits der Umstand, dass es sich bei Sengschäden um lokal begrenzte Schäden handelt. Die Versicherte geht daher leer aus.
Das Hammer Oberlandesgericht war im Jahr 2014 in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Entscheidung gelangt (VersicherungsJournal 10.6.2015).
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