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Gut zu wissen: Eigenanteil für die stationäre Pflege

10.1.2025 – Bei einer stationären Pflege müssen Bedürftige trotz Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung mit einer hohen Kostenbelastung rechnen. Insgesamt setzen sich die Heimkosten hauptsächlich aus drei großen Kostenbereichen zusammen, die jedoch je Pflegeheim unterschiedlich hoch sein können.

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt für eine stationäre Pflege nur eine Pauschalleistung für die reinen Pflegekosten und gewährt ab Pflegegrad 2 zudem einen Leistungszuschlag zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE).

Den Eigenbetrag, den Pflegebedürftige für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim selbst zahlen müssen, setzt sich aus den Unterkunfts- und Verpflegungskosten, den Investitionskosten sowie einem Teil der reinen Pflegekosten zusammen.

Gesetzliche Pflegeversicherung trägt keine Unterkunft und Verpflegung

Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten hat der Heimbewohner komplett selbst zu tragen. Es handelt sich hier unter anderem um die anteiligen Personal- und Sachkosten für die Unterbringung wie Strom, Heizung und Wasser, aber auch um Aufwendungen für Mahlzeiten und Zimmerreinigung.

Je nach Region, Pflegeheim und Unterbringungsart wie Zimmergröße, Ein- oder Mehrbettzimmer können sich diese Kosten erheblich unterschieden.

Das gilt auch für die Investitionskosten, für die ebenfalls der Heimbewohner selbst aufkommen muss. Hierzu zählen anteilige Kosten wie Gebäudefinanzierungskosten, Rücklagen zum Beispiel für Renovierung und Instandhaltung oder ähnliche Aufwendungen. Die darf die Einrichtung auf die Pflegebedürftigen umlegen.

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Der Eigenanteil für die reine Pflege

Nur bei den reinen Pflegekosten, also den Personal- und Sachkosten, die notwendig sind, um den Versicherten zu pflegen und zu betreuen, trägt die gesetzliche Pflegeversicherung einen Teil der Aufwendungen. Zum einen erhält das Pflegeheim je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen eine entsprechende Pauschalleistung.

Pauschalleistung für die stationäre Pflege pro Monat ab 2025

Pflegegrad

Monatliche Pauschalleistung in Euro

1

Zuschuss von 131

2

805

3

1.319

4

1.855

5

2.096

Zum anderen zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung seit 2022 gemäß § 43 c SGB XI einen von der Pflegedauer abhängigen Leistungszuschlag zum EEE für die Pflegegrade 2 bis 5.

EEE-Leistungszuschlag für die stationäre Pflege ab 2024

Pflegedauer

Leistungszuschlag in Prozent

1. bis 12. Monat

15

13. bis 24. Monat

30

25. bis 36. Monat

50

Ab 37. Monat

75

Der EEE wird ermittelt, indem die gesamten pflegebedingten Kosten eines Pflegeheims abzüglich der Pauschalleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gleichmäßig auf alle Heimbewohner – unabhängig von ihrem individuellen Pflegegrad – verteilt werden. Der EEE ist innerhalb eines Pflegeheims für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch.

Einige Einrichtungen berechnen zudem einen monatlich anteiligen Betrag für die Kosten der Auszubildenden. In vielen Heimen können darüber hinaus optionale Komfort- oder Zusatzleistungen, unter anderen in den Bereichen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung, gegen Aufpreis hinzugebucht werden.

Die Suche nach dem passenden Pflegeheim

Das Bundesministerium der Gesundheit rät in seinem Webauftritt: „Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.“

Einer der größten Kostenbereich sind zudem die anteiligen Pflegekosten. Auch hier gibt es je nach Pflegeheim deutliche Unterschiede.

Bei der Suche nach den Adressen von Pflegediensten für eine ambulante Pflege und/oder Pflegeheimen für eine stationäre Pflege helfen unter anderem folgende Webportale diverser Krankenkassen und gemeinnützigen Institutionen:

Gesundheitsministerium empfiehlt zusätzliche private Pflegeversicherung

Die BMG-Broschüre „Ratgeber Pflege“ betont: „Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung absichert und die tatsächlichen Pflegekosten nicht selten höher ausfallen, ist eine zusätzliche private Vorsorge meist sinnvoll.“

Zwar ist laut dem Angehörigenentlastungsgesetz ein Kind oder ein Elternteil mit einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 100.000 Euro nicht zur Übernahme der Pflegekosten verpflichtet – dies gilt jedoch nicht für den Ehepartner des Pflegebedürftigen.

Grundlegende Informationen rund um die Pflege bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Webauftritt Wege-zur-pflege.de sowie mit einer telefonischen Beratung und Hilfe für Angehörige unter der Nummer 030 20179131.

 
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