7.4.2021 – Ein Fahrzeugführer, der mit einem fremden Fahrzeug sein eigenes Auto beschädigt, hat für die Folgen des ihm dabei entstandenen Schadens in der Regel selbst einzustehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2021 hervor (VI ZR 662/20).
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der auf dem Parkplatz einer Arztpraxis einem körperbehinderten Autofahrer ermöglichen wollte, in dessen Fahrzeug einzusteigen. Das war dem Behinderten, der auf einen Rollstuhl angewiesen war, wegen eines mittlerweile daneben geparkten Autos nicht möglich.
Der Kläger erbot sich daher, das Fahrzeug des Rollstuhlfahrers aus der Parklücke zu fahren. Anders als von ihm vermutet, kam er mit dem behindertengerecht umgebauten Auto aber nicht zurecht. Das hatte zur Folge, dass das Fahrzeug nach dem Lösen des Handbremsknopfes sofort rückwärtsfuhr. Dabei wurde unter anderem der Personenkraftwagen des Mannes beschädigt.
Von dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Behinderten verlangte der Kläger, ihm die dadurch anfallenden Reparaturkosten zu erstatten. Denn schließlich sei der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden. Das führe zu einer Haftung gemäß § 7 Absatz 1 StVG.
Dieser Rechtsauffassung wollte sich der in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof nicht anschließen. Er wies die Revision des Beschwerdeführers gegen ein seine Klage abweisendes Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter hat der Kläger gemäß § 8 Nummer 2 StVG keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Denn danach seien Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn ein Geschädigter selbst beim Betrieb des schadenverursachenden Fahrzeugs tätig war. Das gelte auch dann, wenn ein Geschädigter aus Gefälligkeit gehandelt habe.
Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses sei es, den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Von einer solchen Freiwilligkeit sei in dem entschiedenen Fall auszugehen.
Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Absatz 1 StVG hätte daher allenfalls dann bestanden, wenn sein eigenes Fahrzeug rein zufällig in den Gefahrenbereich gelangt wäre.
Davon könne jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dadurch, dass er das Fahrzeug des Behinderten aus der Parklücke haben fahren wollen, habe er sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt.
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 13.000 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.
Ob Kundenzeitung, Homepage oder Newsletter – durch regelmäßige Fachinformationen bieten Sie Ihren Kunden echten Nutzen.
Sie haben keine Zeit dafür? Die Autoren des VersicherungsJournals nehmen Ihnen das Schreiben ab.
Jetzt auch für Ihren Social Media Auftritt.
Eine Leseprobe und mehr Informationen finden Sie hier...
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.
Praktische Tipps und Hinweise zur Beratung und Platzierung von Fondsanlagen liefert das Buch eines ausgewiesenen Fondsexperten.
Interessiert?
Dann klicken Sie hier!