21.11.2023 – Eine Klausel in den Vertragsbedingungen eines Geldinstituts, in der nur allgemein darauf hingewiesen wird, dass beim Abschluss eines Leibrentenvertrages gegebenenfalls Abschluss- oder Vermittlungskosten anfallen können, ist unwirksam. Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 21. November 2023 entschieden (XI ZR 290/22).
Der Entscheidung lag die Klage eines Verbraucherschutz-Vereins zugrunde, der eine Sparkasse abgemahnt hatte. Diese hatte in ihren Sonderbedingungen für den Abschluss von Riester-Verträgen folgende Klausel verwendete: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Der Verein hielt die Klausel für unwirksam. Denn sie sei nicht klar und verständlich. Sie benachteilige die Kunden des Geldinstituts daher entgegen dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unangemessen.
Dieser Argumentation schlossen sich sowohl die Vorinstanzen, als auch der von der beklagten Sparkasse in Revision angerufene Bundesgerichtshof (BGH) an. Nach Ansicht des BGH verstehe ein durchschnittlicher Sparer die Klausel so, dass sie dem Geldinstitut das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen.
Die Voraussetzungen, unter denen das geschehen soll, sowie die mögliche Höhe der Kosten würden jedoch nicht genannt. Die Klausel lasse die Interessenten am Abschluss eines derartigen Vertrages auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen werden.
Ihnen sei es folglich nicht möglich, die wirtschaftlichen Folgen hinsichtlich der Kosten abzusehen. Im Übrigen lasse die Art der Formulierung der Klausel auch offen, ob die Kosten tatsächlich anfallen würden. Die Sparkasse könne sich daher nicht auf sie berufen.
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