24.6.2022 – Ein Selbstständiger, der seinen Personenkraftwagen sowohl beruflich als auch privat nutzt, hat nach einem unverschuldeten Unfall einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Er darf vom Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht darauf verwiesen werden, seinen konkreten Gewinnausfall wegen der Nichtnutzbarkeit seines Fahrzeugs nachweisen zu müssen. So das Amtsgericht Altenkirchen in einem Urteil vom 3. März 2022 (71 C 340/21).
Der Entscheidung lag die Klage eines selbstständigen Unternehmensberaters zugrunde, dessen Personenkraftwagen bei einem Unfall erheblich beschädigt worden war. Die Einstandspflicht des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers des Unfallgegners stand außer Streit.
Strittig war jedoch, ob und für wie lange dem Kläger für die Zeit der Reparatur seines Autos die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zustand.
Der Mann konnte zwar nachweisen, dass er unter anderem wegen der Nachbestellung von Ersatzteilen sowie aus Kapazitätsgründen der Werkstatt 63 Tage lang auf sein Fahrzeug verzichten musste. Trotz allem hielt der Versicherer lediglich eine Zeit von maximal 38 Tagen für angemessen und ausreichend.
Weil der Kläger seinen Pkw als Selbstständiger sowohl beruflich als auch privat nutzte, war der gegnerische Versicherer außerdem der Meinung, dass er den konkreten Gewinnausfall wegen der Nichtnutzbarkeit seines Autos nachweisen müsse. Nur in dessen Höhe stehe ihm letztlich ein Entschädigungsanspruch zu.
Dieser Argumentation schloss sich jedoch das schließlich mit dem Fall befasste Altenkirchener Amtsgericht nicht an. Es gab der Klage des Unternehmensberaters Nutzungsausfall-Entschädigung vollständig statt.
Nach Ansicht der Richter ist es allgemein anerkannt, dass das Risiko einer Verzögerung im Reparaturablauf ausschließlich ein Schädiger zu tragen hat. Denn eine Werkstatt sei kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Da der Mann reparaturbedingt nachweislich für 63 Tage auf seinen Wagen verzichten musste, stehe ihm für diese Zeit eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu.
Im Übrigen verpflichte den Betroffenen die Tatsache, dass er sein Fahrzeug sowohl geschäftlich als auch privat nutze, nicht dazu, seinen konkreten Gewinnausfall wegen der Nichtnutzbarkeit des Autos nachweisen zu müssen.
Das wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn er seinen Pkw ausschließlich gewerblich genutzt hätte. Denn andernfalls hätte jeder Geschädigte, der sein Fahrzeug sowohl für private Zwecke als auch für seine Fahrten zur und von seiner Arbeitsstätte nutze, keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls.
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