Wann bAV-Beiträge gepfändet werden können

18.10.2021 (€) – Ein Arbeitgeber hatte für eine Beschäftigte im Rahmen einer Gehaltsumwandlung Beiträge für eine Direktversicherung abgeführt. Diese gehören zumindest dann nicht zum pfändbaren Einkommen, wenn sie den im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Höchstbetrag nicht übersteigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2021 hervor (8 AZR 96/20).

Geklagt hatte der ehemalige Ehemann einer Beschäftigten. Diese war wegen einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess vom Familiengericht im Rahmen eines sogenannten Versäumnisbeschlusses dazu verurteilt worden, ihm rund 23.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Weil sie diesen Betrag nur in Raten zahlen konnte, erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftig zu zahlende Arbeitseinkommen seiner Ex-Frau. Dieser Beschluss wurde ihrem Arbeitgeber im November 2015 zugestellt.

Abschluss einer Direktversicherung

Im Mai des Folgejahres schloss die Frau mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung. Demnach sollte der Unternehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung monatlich 248 Euro an den Versicherer abführen.

Wegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses leistete der Arbeitgeber in der Folgezeit zwar Zahlungen an den Kläger. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ließ er jedoch den monatlichen Beitrag für die Direktversicherung unberücksichtigt.

Das wollte der Man nicht akzeptieren. Seine gegen den Arbeitgeber seiner Ex-Frau eingereichte Klage begründete er damit, dass die Entgeltumwandung das pfändbare Einkommen nicht reduzieren dürfe. Er verlangte daher die Zahlung eines höheren Betrages.

Kein pfändbares Einkommen

Anders als die Vorinstanz schloss sich das Bundesarbeitsgericht dieser Forderung nicht an. Es gab der Revision des Unternehmers gegen ein der Klage teilweise stattgebendes Urteil des Landesarbeitsgerichts München statt.

Nach Ansicht der Richter sind Beiträge, die ein Arbeitgeber im Rahmen einer Gehaltsumwandlung für eine Direktversicherung eines Beschäftigten abführt, grundsätzlich kein pfändbares Einkommen im Sinne von § 850 Absatz 2 ZPO.

Das gelte selbst dann, wenn eine Entgeltumwandlungs-Vereinbarung wie in dem entschiedenen Fall erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde.

Denn mit der Vereinbarung habe die Ex-Ehefrau lediglich von dem ihr nach § 1a Absatz 1 Satz 1 BetrAVG zustehenden Recht auf den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht. Damit habe sie keine den Mann als Gläubiger benachteiligende Verfügung getroffen.

Höchstbeitrag nicht überschritten

Über die Frage, ob der Fall anders hätte entschieden werden müssen, wenn im Rahmen der Gehaltsumwandlung der im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannte Höchstbetrag überschritten worden wäre, hatte das Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden.

Denn der Beitrag zu der Direktversicherung hatte sich in dem entschiedenen Fall in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen gehalten.

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