16.4.2019 (€) – Wird ein Fluggast nach einem deutlich verspäteten Flug von der Fluggesellschaft nicht vollständig und klar darüber unterrichtet, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, so ist er dazu berechtigt, auf Kosten des Luftfahrtunternehmens einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Februar 2019 entschieden (X ZR 24/18).
Wegen eines deutlich verspäteten Fluges hatte der Kläger Ausgleichsansprüche im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung gegenüber dem beklagten Luftfahrtunternehmen geltend gemacht. Dazu hatte er sich anwaltlich helfen lassen.
Sieg in letzter Instanz
Nachdem ihm eine Zahlung verwehrt worden war, war der Fall vor Gericht gelandet. Seine Ansprüche wurden jedoch sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz als unbegründet zurückgewiesen.
Erst in der Revisionsinstanz ließ sich die Fluggesellschaft dazu bewegen, die Klagehauptforderung des Fluggastes nebst Zinsen zu begleichen und auch die während des Rechtsstreits angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Nicht ausgleichen wollte sie jedoch die knapp 150 Euro, welche der Anwalt des Klägers für seine vorgerichtlichen Bemühungen in Rechnung gestellt hatte.
Das begründete das Luftfahrtunternehmen damit, dass der Reisende seine Forderung zumindest so lange, bis Verzug eingetreten war, auch ohne anwaltliche Hilfe hätte geltend machen können. Doch dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Er gab der Klage auf Zahlung der restlichen Anwaltskosten statt.
Unzureichende Informationen
Nach Ansicht des Gerichts stehen einem Fluggast die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nur dann nicht zu, wenn das Luftverkehrs-Unternehmen den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen hat und sich mit dem Erfüllen eines Ausgleichsanspruchs nicht in Verzug befindet.
Erforderlich sei, dass die Informationen den Passagier in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv und ohne anwaltliche Hilfe wahrnehmen zu können. Diese Informationspflicht werde aber nur dann erfüllt, wenn ein Reisender schriftlich über die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungs-Leistungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung informiert werde.
Dem Hinweis müsse klar entnommen werden können, unter welchen Voraussetzungen dem Kunden grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen der Vertragspartner von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Dass sie diese Pflicht erfüllt hat, konnte die Fluggesellschaft jedoch nicht beweisen.
Der Kläger war nach Meinung des Bundesgerichtshofs daher dazu berechtigt, auf Kosten der Airline auch schon vor Verkünden des Rechtsstreits einen Anwalt mit dem Wahrnehmen seiner Interessen zu beauftragen.




