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Empfehlungsfunktion geändert

8.11.2013 – Ein Gerichtsurteil erfordert es, die Weitergabe von Links auf VersicherungsJournal-Artikel per E-Mail zu ändern. Statt eines Webformulars wird zukünftig das E-Mail-Programm verwendet.

Zum Empfehlen gibt es unter den Artikeln des VersicherungsJournals die Funktion „Per E-Mail-Weiterleiten“ und wahlweise ein Briefumschlag-Symbol zum Anklicken. Auf den anderen Seiten stehen sie rechts im Servicebereich.

Bisher konnten Sie über die Buttons ein Formular erreichen und dort eintragen, an wen Sie die Information über lesenswerte Inhalte des VersicherungsJournals weiterleiten wollen, und einen Kommentar an den oder die Empfänger einfügen. Diese Nachricht haben wir dann entsprechend weitergeleitet.

Diese Praxis ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unzulässig (VersicherungsJournal 6.11.2013). Die Gerichtsentscheidung ist nicht sachgerecht, denn Empfehlungen werden in aller Regel nicht ausgesprochen, um den Empfänger zu belästigen. Vielmehr geht es den Absendern normalerweise darum, Bekannte oder Kollegen auf Informationen hinzuweisen, die für diese Empfänger mutmaßlich nützlich sind.

Deshalb wollen wir Sie weiter dabei unterstützen, das VersicherungsJournal per E-Mail zu empfehlen. Selbstverständlich gilt es aber ebenso, das Urteil zu respektieren. Deshalb wird heute die Empfehlungsfunktion im VersicherungsJournal geändert.

So ändert sich die Weiterleitung per E-Mail

Wenn Sie zukünftig auf „Per E-Mail-Weiterleiten“ oder das Briefumschlag-Symbol klicken, öffnet sich kein Webformular mehr. Statt dessen wird der Link an Ihr E-Mail-Programm übergeben und es öffnet sich eine neue Nachricht. Diese können Sie dann mit einer oder mehreren Empfänger-Adressen sowie einer persönlichen Botschaft ergänzen und selbst versenden.

Sofern Sie kein E-Mail-Programm verwenden, das wie beschrieben neue Nachrichten erzeugt, so erstellen Sie die neue E-Mail selbst und kopieren die Adresse der zu empfehlen Seite in die Nachricht hinein. So können Sie zum Empfehlen auch Webmailer wie Google oder Web.de benutzen.

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Empfehlen ist Ihr gutes Recht

Der geringfügige Mehraufwand gegenüber dem bisherigen Verfahren ist aus den genannten rechtlichen Gründen unvermeidbar. Bitte lassen Sie sich dadurch nicht davon abhalten, auch weiterhin das VersicherungsJournal gezielt an Freunde, Bekannte und Kollegen zu empfehlen. Das ist trotz des unsäglichen Urteils Ihr gutes Recht. Die Empfänger werden es Ihnen danken.

Nutzen Sie gerne auch die von uns angebotenen Empfehlungsfunktionen per Xing, Facebook, Twitter und Google+. Sie befinden sich ebenfalls unter den Artikeln und auf den übrigen Seiten rechts unter „Service“.

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Bundesgerichtshof · Social Media
 
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