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Arbeitgeber trifft keine Auskunftspflicht über die Details der Betriebsrente

27.2.2020 – Bietet der Arbeitgeber Betriebsrenten an, hat er insoweit keine vermögensberatenden Aufgaben. Der Arbeitnehmer muss sich selbst z.B. über die anfallenden Abgaben informieren. Bietet der Arbeitgeber allerdings überobligatorisch eine Beratung an, muss diese korrekt und verlässlich sein.

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