10.7.2020 – Rentnerinnen und Rentner, die eine aus dem Arbeitslohn bezahlte Direktversicherung erhalten haben, müssen hierauf weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Die sogenannte Doppelverbeitragung bleibt damit bestehen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.



