6.7.2022 – Falsche Angaben in Verkaufsprospekten von Kapitalanlagen sind kein Kavaliersdelikt. Anleger treffen ihre Kaufentscheidungen dann aufgrund falscher Tatsachen, Risiken werden eventuell verschleiert. Für etwaige Verluste von Anlegern haftet der Vorstand, hat der BGH entschieden.



