8.6.2020 – Ein Kfz-Versicherer muss auch für Schäden an einem dritten Fahrzeug haften, wenn dieses zum Zeitpunkt des Schadens nicht in Betrieb war. Dabei reiche schon aus, dass die für den Schaden ursächliche Gefahr von ihm ausging. Dies hat das Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 S 177/19) entschieden.
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