17.12.2019 – Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (13.3.2019, Az. 20 U 142/18, VersR 23/2019, 1497 ff.) macht deutlich, dass Versicherungsmakler auch dann eine weitgehende Haftung tragen können, wenn sie gar nicht versicherungsmakelnd tätig sind.
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