18.8.2019 – Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (Az. 7 U 101/17) zur Frage eines Beweisverwertungsverbots bei einem Verstoß gegen § 213 VVG (Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten) zu befassen gehabt.
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