19.6.2019 – „Artikel 77f der Solvabilität-II-Richtlinie sieht eine Überprüfung der Maßnahmen zu langfristigen Garantien, einschließlich der Übergangsregeln, bis zum 1. Januar 2021 vor.” Dieser Satz der europäischen Aufsichtsbehörde Eiopa dürfte einigen hiesigen Lebensversichern das Blut gefrieren lassen.
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