17.3.2019 – Der Sattelauflieger eines Sattelzuges war mit dem Heck ausgeschert und dabei gegen ein im Einmündungsbereich der Straße stehendes Fahrzeug geprallt. Die Zugmaschine war über deren Halterin bei der Klägerin und der Sattelauflieger über dessen (andere) Halterin bei der Beklagten haftpflichtversichert.
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