6.11.2018 – Holt ein per „Dienstleistungsvereinbarung“ beauftragter Versicherungsmakler ein Angebot ein, das einem Kunden den Wechsel in einen anderen Tarif eines privaten Krankenversicherers ermöglicht, liegt ein Versicherungsmaklervertrag vor. Die Dienstleistung ist entsprechend zu vergüten.
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