8.8.2018 – Immer wieder leisten Ausschließlichkeitsvertreter weit mehr für den Versicherer als vertraglich vorgesehen. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Tätigkeit auch auszahlt, ob den Vertretern also wegen erbrachter überobligatorischer Leistungen ein Anspruch auf Vergütung zustehen kann.
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