3.8.2018 – Bis zum 13.1.2019 muss die sogenannte EbAV-Richtlinie II (RL 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vom 14.12.2016) in deutsches Recht umgesetzt werden. Nun hat das Bundesfinanzministerium endlich einen Referentenentwurf vorgelegt.
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