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Stellvertreterprivileg für Untervermittler von Maklern

16.1.2018 – Selbständige Untervermittler eines Maklers, die im Namen und in Vollmacht des Maklers Beratungen durchführen, sollen dem Kunden für Fehler in der Beratung nicht selbst haftbar sein. Nach Ansicht des Kammergerichts sollen sie das Stellvertreterprivileg genießen.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Provision · Schadenersatz · Versicherungsvertragsgesetz · Vertriebsrecht
 
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