§ 34 f: Auch Rechtsanwälte dürfen die Prüfberichte erstellen

6.3.2013 – Seit dem 01.01.2013 ist § 34 f GewO in Kraft. Finanzanlagenvermittler haben damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am bisherigen § 34 c GewO als auch am Vorbild des § 34 d GewO für Versicherungsvermittler orientiert.

 
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