29.6.2022 – Für die Beurteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist auf den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, abzustellen. (vgl. § 172 Abs. 2 VVG n. F.). Was aber gilt, wenn ein Berufswechsel beim VN vorgelegen hat? Hierüber musste das KG entscheiden
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