Versicherungsleistung an Dritte bei Insolvenz

12.12.2012 – Statt sich selbst, können Versicherte auch Dritte zu Empfängern einer Versicherungsleistung bestimmen. Entsprechend ausgestaltet kann das den Gläubigerzugriff etwa auf eine Lebensversicherung verhindern.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Altersvorsorge · Bundesgerichtshof · Deckungskapital · Lebensversicherung
 
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