14.4.2021 – Eine Ansteckung mit dem Corona-Virus kann als Arbeits- oder Schulunfall sowie als Berufskrankheit anerkannt werden, sofern er sich auf Arbeit oder Schule ereignet. Tatsächlich erhielten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen viele coronabezogene Anzeigen im letzten Jahr.
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