10.2.2026 – Ein Mann hatte sein Auto auf einer Hebebühne geparkt. Das Dach seines Wagens wurde zerstört, als der Fahrer des Pkw auf dem darunter stehenden Stellplatz die Bühne ganz nach oben fuhr. Vor Gericht ging es darum, ob der Geschädigte Schadensersatz verlangen kann. (Bild: Pixabay CC0)
Der Eigentümer eines Pkw nutzte einen Stellplatz in einer sogenannten Duplex-Garage. Dabei handelt es sich um ein platzsparendes Parksystem, bei dem zwei Fahrzeuge übereinander geparkt werden, indem eine Hebebühne eines der Autos anhebt oder absenkt. Der Autofahrer hatte die obere Fläche gemietet.
Die Höhe seines Fahrzeuges betrug 1.580 Millimeter. Doch laut Bedienungsanleitung der Hebebühne war nur eine zulässige Fahrzeughöhe von 1.500 Millimetern erlaubt. Deshalb hatte der Mieter des oberen Bereichs am unteren Bereich eigenmächtig ein Hinweisschild angebracht:
Das Schild wies den Mieter des unteren Stellplatzes in grellen Farben darauf hin, die Hebebühne nur bis zu einer markierten Zwischenposition zu fahren, die der Mann selbst mit roter Farbe angebracht hatte.
Das widersprach klar den Sicherheitsanweisungen der Hebebühne in der Bedienungsanleitung. Eine Zwischenposition demnach unzulässig, da die Anlage konstruktiv auf die beiden Endstellungen ausgelegt ist. Nur dort greifen die vorgesehenen Sicherungsmechanismen vollständig.
Am 18. Februar 2025 wollte der Mieter des unteren Stellplatzes sein Fahrzeug aus der Garage holen. Dafür musste er die Hebebühne bedienen, auf der sich das darüber geparkte Auto befand. Dabei fuhr er die Plattform vollständig hoch, wodurch das Glasdach des oberen Fahrzeugs beschädigt wurde.
Es entstanden Reparaturkosten von rund 3.590 Euro, die der Eigentümer des oberen Fahrzeugs vom Mieter des unteren Stellplatzes ersetzt haben wollte. Er warf ihm vor, fahrlässig das Auto beschädigt zu haben. Außerdem machte er einen Nutzungsausfallschaden von 4.522 Euro geltend, da sein Auto mehrere Wochen nicht genutzt werden konnte.
Vor Gericht behauptete der Kläger, der Nutzer des unteren Stellplatzes habe die Hebebühne bereits unzählige Male bedient und stets nur bis zur roten Linie hochgefahren. Ihm sei das Risiko bewusst gewesen, dass das Fahrzeug andernfalls beschädigt werden könnte.
Der Beklagte widersprach dem. Er sei Auszubildender in einem Betrieb, der den unteren Stellplatz nutze, und habe die Hebebühne an diesem Abend zum ersten Mal bedient. Das Hinweisschild habe er nicht gesehen und die Anlage genau bedient, wie es die Bedienungsanleitung vorgeschrieben habe.
Im Übrigen habe er optisch gar nicht wahrnehmen können, dass das Glasdach durch das Hochfahren beschädigt werden könnte, argumentierte der Beklagte weiter. Das habe er erst wahrgenommen, als er die Splittergeräusche des Glasdaches gehört habe. Er sei darüber selbst überrascht gewesen, da er die Anlage wie vorgeschrieben bedient habe.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen wies mit Urteil vom 3. Februar 2026 (4 O 116/25) die Klage ab und entschied, dass dem Kläger kein Schadensersatz nach § 823 Absatz 1 BGB zusteht.
Indem der Azubi den Lift der Duplex-Garage bedient hat, hat er zwar kausal das Fahrzeug des Klägers und damit dessen Eigentum beschädigt, führte die zuständige vierte Zivilkammer fest. Er handelte hierbei jedoch nicht schuldhaft, so dass ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne.
Die Bedienung der Hebebühne stelle vielmehr einen „alltäglichen, automatisierten Vorgang“ dar. Hierbei seien die Vorgaben der Bedienungsanleitung einzuhalten – insbesondere, wenn es sich um Sicherheitsvorgaben handle. Der Azubi habe darauf vertrauen dürfen, dass bei sachgemäßer Bedienung der Hebebühne kein Schaden entstehe.
Daher habe der Beklagte weder vor noch während der Bedienung der Hebebühne aktiv und mit besonderer Achtsamkeit prüfen müssen, ob andere Fahrzeuge den Zulässigkeitsanforderungen der Maximalhöhe entsprechen oder ob diese bei einwandfreier Nutzung beschädigt werden könnten.
Auch stelle es keine Sorgfaltspflichtverletzung des Azubis dar, dass er das Hinweisschild übersehen habe, so betonten die Richter. Dies sei klein und unauffällig gestaltet gewesen, so erklärte das Landgericht, so dass es leicht übersehen werden könne. Dem entgegen sei die Bedienungsanleitung weit größer und in Signalfarben gestaltet gewesen.
Das Landgericht erklärte, dass ein gewissenhafter Nutzer einer Tiefgarage keinesfalls damit rechnen müsse, dass andere Personen eigene Regeln aufstellen, die den offiziellen Vorschriften widersprechen. Deshalb könne dem Nutzer des unteren Stellplatzes nicht vorgeworfen werden, dass er das Schild übersehen habe.
Auch habe der Azubi glaubhaft dargestellt, dass er nicht habe erkennen können, dass das darüberstehende Fahrzeug bei weiterer Betätigung des Hebebühnen-Knopfs beschädigt werde. Von seiner Position aus habe er keinen Blick auf den oberen Bereich des beschädigten Pkw gehabt.
Selbst bei einem möglichen, geringen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten stünde diesem ein grobes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Absatz 1 BGB entgegen, das eine einfache Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vollständig verdrängen würde, betonte das Gericht.
Dem Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei demnach bewusst gewesen, dass dieses die zulässige Maximalhöhe überschreite. Dennoch habe er den Stellplatz und die Hebebühne benutzt und damit seine Schadenminderungspflicht grob verletzt. Das selbst angebrachte Hinweisschild sei gerade Beleg dafür, dass er das Risiko kannte und in Kauf genommen habe.
Laut der Bedienungsanleitung sei sogar seine Nutzungsberechtigung für den Stellplatz erloschen, da er bewusst gegen die Sicherheitsvorgaben des Parkhausbetreibers verstoßen habe.
Möchten Sie Artikel ohne Registrierung abrufen, so können Sie jeden Text über GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH einzeln für einen geringen Stückpreis erhalten. Direkt auf diesen Artikel bei Genios gelangen Sie hier.
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 11.000 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.













