20.11.2023 – Ab dem kommenden Jahr wird bei den Vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze für die Sparzulage zur wohnwirtschaftlichen Verwendung auf 40.000 Euro für Alleinstehenden und 80.000 Euro für zusammen veranlagte Paare mehr als verdoppelt. Für Vermögensbeteiligungen gelten diese Grenzen schon. Auch die staatlichen Zulage bleibt gleich hoch.
Der Deutsche Bundestag hat am Freitag im Rahmen des Zukunftsfinanzierungs-Gesetzes die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage beim Bausparen erhöht. Darauf weisen der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. (VdPB) und die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband (LBS) hin.
Bisher (seit 1999) galt für das Bausparen eine Förderfähigkeit bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 17.900 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für gemeinsam steuerlich veranlagte Verheiratete. Für Vermögensbeteiligungen gelten 40.000 und 80.000 Euro. Ab Januar 2024 gelten für beiden Sparformen einheitlich die höheren Einkommensgrenzen.
Für Bausparer bedeutet das mehr als eine Verdoppelung. Die Bausparverbände halten diese Änderung für überfällig, „um wieder mehr Menschen mit dem Sparanreiz zu erreichen“. Dadurch signalisiere der Staat Millionen von abhängig Beschäftigten, dass ein früher Beginn der Vermögensbildung sinnvoll sei.
Nach Angaben der Verbände sind knapp acht Millionen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Der Kreis erweitere sich ab dem kommenden Jahr auf fast 14 Millionen. Jetzt müssten die Arbeitgeber ihren Beitrag leisten und vermögenswirksame Leistungen anbieten, erklärten die Bausparkassen.
Die Unternehmen können die vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich zum Lohn zahlen oder vom Nettolohn abziehen und auf einen vom Mitarbeiter gewählten Sparvertrag überweisen.
Förderfähig sind zu Wohnzwecken neben dem Bausparen auch das Tilgen von Darlehen der selbstgenutzten Immobilie. Subventioniert werden zudem Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen, Anteile an Genossenschaften und Investmentfonds.
Die auf Antrag gezahlten staatlichen Zuschüsse betragen für Wohnzwecke neun Prozent von 470 Euro jährlich, also 43 Euro. Die anderen Vermögensbeteiligungen werden mit 20 Prozent von 400 Euro, also 80 Euro, gefördert. Beide Subventionen können gleichzeitig genutzt werden. Sie werden aber durch die Gesetzesänderung nicht erhöht.
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