23.1.2026 – Das BRSG II ist nun in Kraft. Ab sofort können mehr kleinere Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgungen abgefunden werden, die Handlungsfreiheit bei Opting-out-Vereinbarungen wird größer und das Sozialpartnermodell ist geöffnet. Ab Mitte des Jahres wird die Wiederinkraftsetzung von bAV-Verträgen erleichtert. Die verbesserte Geringverdienerförderung und die erweiterte Flexibilität am Ende des Erwerbslebens treten Anfang 2027 in Kraft.
Die Hoffnungen auf weitere Reformen in der betrieblichen Altersversorgung wurden auf eine harte Geduldsprüfung gestellt. Der erste Anlauf scheiterte zu Ampelzeiten, der zweite rutschte vor Weihnachten 2025 gerade noch so durch den Bundesrat (VersicherungsJournal 19. 12.2025).
Dann brauchte die Verkündung im Bundesgesetzblatt nochmals rund einen Monat. Somit ist das BRSG II seit dem 22. Januar in Kraft.
Bei den Abfindungen kleinerer Anwartschaften bekommen die Arbeitgeber ohne Aufschub sofort mehr Spielraum. Ab dem 22. Januar 2026 steigt die Grenze für einseitige Abfindungen durch den Arbeitgeber von einem auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße (aktuell: 59,33 Euro bei Rente beziehungsweise bei Kapitalabfindung bis 7.119 Euro).
Gleichzeitig erhöht sich die Grenze für einvernehmlich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbarte Abfindungen auf zwei Prozent der Bezugsgröße (79,10 Euro bei Rente beziehungsweise 9.492 Euro bei Kapital).
Damit ist eine Forderung umgesetzt, die in der Wirtschaft seit längerem besteht. Die Fluktuation der Arbeitnehmer hat über die Jahre zugenommen und führt in vielen Fällen zu einer Ansammlung von Mini-Anwartschaften, die oft noch Jahrzehnte weiter verwaltet werden müssen.
Sofort gilt auch größere Handlungsfreiheit bei der Einrichtung von Opting-out-Vereinbarungen in den Unternehmen. Das war bislang den Tarifparteien vorbehalten. Nun besteht auch die Möglichkeit, Opting-out durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen in Kraft zu setzen.
Allerdings gilt das nur für Bereiche, in denen die Entgeltansprüche nicht oder nicht üblicherweise von den Tarifvertragsparteien geregelt sind. Die Bedingung schränkt die Anwendung dieser gesetzlichen Änderung also erheblich ein. Außerdem muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 20 Prozent leisten und das in allen Durchführungswegen.
Weitere Neuerungen, die ab Mitte Januar in Kraft sind: Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht tarifgebundene Unternehmen, Ratenzahlungen durch Pensionsfonds und Veränderungen bei der Auszahlung von Sterbegeld durch die Pensionsfonds.
Auf eine Veränderung des Versicherungsvertragsgesetzes dagegen müssen die Branche und die Betroffenen bis Mitte des Jahres warten: Künftig dürfen Verträge zur Entgeltumwandlung nach allen entgeltlosen Zeiten wieder fortgesetzt werden, also zum Beispiel nach Elternzeit, Sabbaticals oder längerer Krankheit. Bislang war dies auf die Elternzeit beschränkt (§ 212 VVG).
Das ermöglicht eine Reaktivierung von Direktversicherungsverträgen zu den alten Bedingungen auf Verlangen des Arbeitnehmers. Geltend machen muss er diesen Anspruch innerhalb von drei Monaten.
Bis zum Beginn des nächsten Jahres liegen zwei gesetzliche Änderungen auf Eis. Das ist zum einen der Ausbau der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG. Sie wird erst ab dem 1. 1. 2027 dynamisiert auf dann jeweils drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Außerdem steigt ab diesem Zeitpunkt der maximal geförderte Beitrag des Arbeitgebers von 960 Euro auf dann 1.200 Euro pro Jahr.
Der Aufschub dieser Förderung für Niedrigverdiener wird in der Branche mit besonderem Bedauern zur Kenntnis genommen. Sie hat sich als ein wirkungsvolles Instrument erwiesen. Viele hätten es gern gesehen, wenn eine Aufstockung schneller erfolgt.
Auch erst ab Januar nächsten Jahres ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer bAV-Leistung liberalisiert. Ab diesem Zeitpunkt genügt der Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist aber nur der gesetzliche Rahmen.
Ob er im Einzelfall von Arbeitnehmern genutzt werden kann, hängt von den Regelungen im jeweiligen betrieblichen Versorgungswerk und der damit erteilten arbeitsrechtlichen Zusage ab. Diese Veränderung des § 6 BetrAVG führt nicht zu einem Anspruch auf eine vorzeitige bAV-Leistung.
Dennoch erweitert die Anpassung die Möglichkeiten, flexible Übergänge vom Erwerbsleben in die Rentenzeit zu gestalten.
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