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Wie das IDD-Umsetzungsgesetz den Vertrieb regelt

15.3.2018 – Am 23. Februar sind weitere Teile des IDD-Umsetzungsgesetzes in Kraft getreten. Es soll die Transparenz der Versicherungsberatung für Verbraucher verbessern. Das hat Auswirkungen auf alle am Vertrieb Beteiligten und auch deren Weiterbildung. Ein jetzt erschienenes Dossier des VersicherungsJournals bringt einen Überblick über die Änderungen.

Am 23. Februar ist beim IDD-Umsetzungsgesetz die nächste Stufe in Kraft getreten. Hier ist insbesondere der § 34d GewO mit zahlreichen Änderungen maßgeblich (VersicherungsJournal 9.3.2018). Was dabei herausgekommen ist und wie es nun weiter geht, wird im heute erschienenen Dossier „Die IDD-Umsetzung im Vertrieb“ des VersicherungsJournals zusammengefasst.

Dossier Cover (Bild: VersicherungsJournal)

Die Analyse konzentriert sich auf solche Stichworte wie neue Regeln in der Beratung, Weiterbildung sowie Zielmärkte für Versicherer und Vermittler. Das Ganze wurde in die aktuelle Rechtslage eingebettet und am Ende durch eine Umfrage bei den wichtigsten Weiterbildnern für Vermittler abgerundet.

Manche Details zur IDD-Umsetzung werden letztlich erst in der Versicherungs-Vermittlungs-Verordnung geregelt. Diese sollte ursprünglich auch zum 23. Februar vorliegen; ein Entwurf existiert schon seit Ende Oktober 2017 (VersicherungsJournal 26.10.2017). Die Verabschiedung rutscht jedoch deutlich nach hinten, wahrscheinlich ins späte Frühjahr (VersicherungsJournal 9.2.2018).

Die wichtigsten Neuerungen

Das IDD-Umsetzungsgesetz ist am 28. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (VersicherungsJournal 3.7.2016). Es bringt zahlreiche Neuerungen für die gesamte Vertriebskette bei Versicherungen.

Die wichtigsten tatsächlichen Änderungen im Gesetz basieren auf Änderungen von GewO (Zulassung, Wohlverhalten), VAG (Vertrieb, Vergütung, Provisionsabgabeverbot) und VVG (Informationspflichten gegenüber Kunden, Beurteilung von Produkten, Standmitteilungen).

Ab 23. Februar waren insbesondere die neuen Regeln zur Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 48a VAG) sowie zum Durchleitungsgebot (§ 48c VAG) in Kraft getreten. Dies gilt ebenso für die übrigen neugefassten Paragrafen des VVG, etwa die verschärfte Information zu Versicherungsanlage-Produkten (§ 7b VVG), zur Beurteilung von Versicherungsanlage-Produkten (§ 7c VVG) und zur Beratung und Information von Gruppenverträgen (§ 7d VVG).

Dossier beleuchtet die Neuregelungen …

Aus Sicht von Versicherungs-Vermittlern fallen hierbei mehrere Punkte ins Gewicht, die im Dossier ausführlicher behandelt werden:

Es wird ein Durchleitungsgebot für Versicherer eingeführt (§ 48c VAG neu). Versicherer müssen den Kunden von Bruttotarifen, die durch Versicherungsberater gegen Honorar vermittelt werden, einen großen Teil der Abschlusskosten (80 Prozent der Beitragsanteile in den ersten fünf Versicherungsjahren) gutschreiben. Das Geld fließt auf ein Prämienkonto, das zur sukzessiven Beitragszahlung verwendet wird.

Das Provisionsabgabeverbot, ursprünglich zum 1. Juli 2017 aufgehoben, wird erneut zum Gesetz erhoben (§ 48b VAG neu).

… und einzelne Details

Der Gesetzgeber legitimiert auch künftig das provisionsbasierte Vergütungsmodell. Zudem dürfen Makler auch Mischmodelle anbieten, laufende Dienstleistungs-Pauschalen vereinbaren sowie gegen Honorar beraten und vermitteln.

Zwischen den erbrachten Dienstleistungen und den dafür gezahlten Entgelten muss zumindest bei Versicherungsanlage-Produkten ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt werden, der die Intransparenz von abstrakten Vergütungen beseitigt.

Auch beim Fernabsatz gilt nun grundsätzlich: keine Vermittlung ohne Beratung. Es werden zudem verschärfte Informationspflichten für Versicherungs-Anlageprodukte eingeführt (nach § 7b VVG neu).

Bei der Weiterbildung sollen Kenntnisse des Vertriebs wirksamer kontrolliert und bewertet werden. Dies trifft nun nicht nur Makler und Versicherungsvertreter, sondern auch Angestellte der Versicherer, die im Vertrieb tätig sind. Dazu wurden eine gesetzliche Weiterbildungspflicht eingeführt und mindestens 15 Stunden pro Jahr als Weiterbildungszeit festgelegt.

Lesetipp

Das Dossier „Die IDD-Umsetzung im Vertrieb – Welche neuen Regeln in der Beratung, Weiterbildung und bei Zielmärkten für Versicherungsvermittler gelten“ ist am 14. März erschienen. Das 46-seitige E-Paper im PDF-Format kostet 14,50 Euro. Es kann unter diesem Link bestellt werden.

Die Publikation steht den Premium-Abonnenten des VersicherungsJournals zur persönlichen Nutzung kostenlos zur Verfügung. Sie finden einen Download des Dossiers unter diesem Link.

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Detlef Pohl

 
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